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(1) Wohn= und andere Gebäude, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt
sind, sollen in der Regel in Orten und Ortsteilen mit ländlichen Verhältnissen nicht mehr als
zwei, in Orten mittlerer Größe, ferner in Vororten, Landhausvierteln und in Außenbezirken
größerer Städte nicht mehr als drei, im übrigen nicht mehr als vier Hauptgeschosse erhalten;
in größeren Städten können in den im Stadtinnern gelegenen Hauptgeschäftsstraßen bei ent-
sprechender Breite der letzteren bis zu fünf Hauptgeschosse zugelassen werden. Außer der
hiernach zulässigen Zahl von Hauptgeschossen dürfen die Gebäude noch ein Dachgeschoß erhalten;
in Gebäuden, für welche die höchstzulässige Zahl der Hauptgeschosse vier oder fünf beträgt,
dürfen jedoch im Dachgeschoß nur Einzelräume, die unter einander nicht verbunden sind, als Zube-
hörräume zu den Wohnungen der unteren Geschosse (Dienstbotenkammern und dergleichen)
eingerichtet werden. Unter= und Zwischengeschosse, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit im
Hinblick auf die bestehenden Vorschriften zu Wohn= oder Arbeitszwecken eingerichtet werden
können, werden in die zulässige Zahl der Hauptgeschosse eingerechnet (vergleiche auch § 42).
(2) Bei Anlagen, welche vorwiegend den Zwecken der Industrie oder des Handels dienen,
ferner bei öffentlichen Gebänden, Krankenanstalten, Gasthäusern und dergleichen kann von der
Beachtung der Vorschriften des vorhergehenden Absatzes je nach Lage des Einzelfalls
abgesehen werden.
(3) Die Vorschrift des § 27 Absatz 4 findet auch hinsichtlich der Bestimmungen dieses
Paragraphen entsprechende Anwendung.
* 30.
(1) Für Hinter= und Seitengebäude kann die höchstzulässige Höhe und Geschoßzahl durch
örtliche Bauordnungen besonders bestimmt werden.
(2) Durch örtliche Bauordnungen können rückwärtige Baugrenzen (hintere Baulinien)
festgeseyt werden, über welche hinaus die hinteren Teile der Grundstücke nicht bebaut werden
dürfen.
* 31.
Durch örtliche Bauordnungen können für den Abstand der Feusterwände von gegenüber-
liegenden Wänden nähere Bestimmungen erlassen werden. Wo eine solche Regelung durch die
örtliche Bauordnung nicht getroffen ist, müssen Gebäudewände, welche Fenster zur ausschließ-
lichen Beleuchtung von Wohn= oder Arbeitsräumen erhalten, von gegenüberliegenden Bauten
auf demselben Grundstück einen Abstand einhalten, der sowohl den zu errichtenden als den gegen-
überliegenden Räumen den im gesundheitlichen Interesse erforderlichen Licht= und Luftzutritt
gewährt; ein geringerer Abstand als 3,60 m, von Wand zu Wand gemessen, darf in solchen
Fällen nur ausnahmsweise zugelassen werden. Auch von der Nachbargrenze müssen Fenster-
wände der vorbezeichneten Art, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Ausnahme gercchtfertigt
erscheinen lassen, mindestens 3,60 m abstehen.