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mit üblen Ausdünstungen aufbewahrt oder verarbeitet werden, weder in unmittelbarer Ver-
bindung stehen noch zu solchen Zwecken benützt werden.
(5) Wohn= und Arbeitsräume im Dachraum und deren Zugänge müssen rauchsicher und,
wenn die örtlichen Verhältnisse es geboten erscheinen lassen, auch feuersicher abgeschlossen werden.
§ 44.
(1) Wohn= und Arbeitsräume, wie überhaupt alle Räume, welche zu längerem Aufenthalt
von Menschen dienen, müssen, wenn sie nach Verkündung dieser Verordnung neu hergestellt
werden, eine Mindestbodenfläche von 10 qm sowie eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m,
in den rauheren und den höheren Gebirgsgegenden von mindestens 2,30 m erhalten. Sind
derartige Räume im Dachraum gelegen, so genügt es, wenn bezüglich der Hälfte der Grund-
fläche des einzelnen Raums diese Höhen gewahrt sind. Ausnahmen können nur bei kleineren
An= und Ausbauten in bereits vorhandenen Gebäuden vom Bezirksamt gestattet werden; ferner
kann bei Küchen und Dachzimmern ausnahmsweise bis auf eine Mindestbodenfläche von 9 (rn
heruntergegangen werden.
(2) Für Räume, die zu gewerblichen Zwecken benützt werden, können je nach Lage des
Einzelfalls größere als die in Absatz 1 vorgeschriebenen Maße angeordnet werden.
(3) Alle zum längeren Aufenthalt von Menschen benützten Räume müssen an Wänden
und Decken mit einer angemessenen Verkleidung (z. B. Putz oder Verschalung) und mit einem
ebenen dichtgefügten Fußboden versehen sein.
4. Aborte.
* 45.
(1) Für jedes zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude sind die dem Bedürfnis
entsprechenden Aborteinrichtungen herzustellen (vergleiche § 151 Absatz 3). Dieselben müssen
so angelegt werden, daß sie nicht durch ihre Ansdünstungen Belästigungen verursachen.
(2) Die Aborte in Gebäuden müssen an einer äußeren Gebäudewand angelegt werden
und dürfen nicht unmittelbar mit Wohn= oder Arbeitsräumen in Verbindung stehen; ausnahms-
weise kann ihre Anlage an offenen Lichthöfen, die im übrigen den Vorschriften in §§ 24 und 25
entsprechen, zugelassen werden, sofern sie mit ausreichender Wasserspülung versehen sind.
(3) Die Aborte müssen umwandet, bedeckt, verschließbar und mit einem Kasten= oder frei-
stehenden Sitz versehen sein; mehrere Sitze dürfen in der Regel in der gleichen Abortzelle nicht
angebracht sein. Die Abortzellen sollen im Lichten mindestens 0,90 m breit und 1,20 m lang
sein. In der Regel muß jeder Abortsitz, sofern nicht durch die etwa vorhandene Spüleinrich-
tung ein selbsttätiger, vollständiger Geruchverschluß gegen das Abfallrohr gesichert ist, mit einem
gut schließenden Deckel versehen sein.
(4) In Bade= und Waschräumen, die mit Schlafzimmern in unmittelbarer Verbindung
stehen, dürfen Abortsitze nur dann eingerichtet werden, wenn sie mit Wasserverschluß und aus-
reichender Wasserspülung versehen sind; jedoch muß in allen Fällen, in denen in einem Bade-
Eesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 681