Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXIX. 401 
mit üblen Ausdünstungen aufbewahrt oder verarbeitet werden, weder in unmittelbarer Ver- 
bindung stehen noch zu solchen Zwecken benützt werden. 
(5) Wohn= und Arbeitsräume im Dachraum und deren Zugänge müssen rauchsicher und, 
wenn die örtlichen Verhältnisse es geboten erscheinen lassen, auch feuersicher abgeschlossen werden. 
§ 44. 
(1) Wohn= und Arbeitsräume, wie überhaupt alle Räume, welche zu längerem Aufenthalt 
von Menschen dienen, müssen, wenn sie nach Verkündung dieser Verordnung neu hergestellt 
werden, eine Mindestbodenfläche von 10 qm sowie eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m, 
in den rauheren und den höheren Gebirgsgegenden von mindestens 2,30 m erhalten. Sind 
derartige Räume im Dachraum gelegen, so genügt es, wenn bezüglich der Hälfte der Grund- 
fläche des einzelnen Raums diese Höhen gewahrt sind. Ausnahmen können nur bei kleineren 
An= und Ausbauten in bereits vorhandenen Gebäuden vom Bezirksamt gestattet werden; ferner 
kann bei Küchen und Dachzimmern ausnahmsweise bis auf eine Mindestbodenfläche von 9 (rn 
heruntergegangen werden. 
(2) Für Räume, die zu gewerblichen Zwecken benützt werden, können je nach Lage des 
Einzelfalls größere als die in Absatz 1 vorgeschriebenen Maße angeordnet werden. 
(3) Alle zum längeren Aufenthalt von Menschen benützten Räume müssen an Wänden 
und Decken mit einer angemessenen Verkleidung (z. B. Putz oder Verschalung) und mit einem 
ebenen dichtgefügten Fußboden versehen sein. 
4. Aborte. 
* 45. 
(1) Für jedes zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude sind die dem Bedürfnis 
entsprechenden Aborteinrichtungen herzustellen (vergleiche § 151 Absatz 3). Dieselben müssen 
so angelegt werden, daß sie nicht durch ihre Ansdünstungen Belästigungen verursachen. 
(2) Die Aborte in Gebäuden müssen an einer äußeren Gebäudewand angelegt werden 
und dürfen nicht unmittelbar mit Wohn= oder Arbeitsräumen in Verbindung stehen; ausnahms- 
weise kann ihre Anlage an offenen Lichthöfen, die im übrigen den Vorschriften in §§ 24 und 25 
entsprechen, zugelassen werden, sofern sie mit ausreichender Wasserspülung versehen sind. 
(3) Die Aborte müssen umwandet, bedeckt, verschließbar und mit einem Kasten= oder frei- 
stehenden Sitz versehen sein; mehrere Sitze dürfen in der Regel in der gleichen Abortzelle nicht 
angebracht sein. Die Abortzellen sollen im Lichten mindestens 0,90 m breit und 1,20 m lang 
sein. In der Regel muß jeder Abortsitz, sofern nicht durch die etwa vorhandene Spüleinrich- 
tung ein selbsttätiger, vollständiger Geruchverschluß gegen das Abfallrohr gesichert ist, mit einem 
gut schließenden Deckel versehen sein. 
(4) In Bade= und Waschräumen, die mit Schlafzimmern in unmittelbarer Verbindung 
stehen, dürfen Abortsitze nur dann eingerichtet werden, wenn sie mit Wasserverschluß und aus- 
reichender Wasserspülung versehen sind; jedoch muß in allen Fällen, in denen in einem Bade- 
Eesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 681
	        
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