404 XXIX.
Mauerstärke
Geschoßzahl Bezeichnung bei Herstellung bei Herstellung
der Gebäude der einzelnen Geschosse in Backsteinen in lagerhaften
(Reichsformat) Bruchsteinen
viergeschossige Erdgeschoß 2 Stein, 60 cm
1. Obergeschoß 2 „ 60 „
2. Obergeschoß 1¼ „ 55 „
3. Obergeschoß 1½ „ 55 „
Dachgeschoß und Giebel 1 „ 50 „
fünfgeschossige Erdgeschoß 2¼ „ 70 „
1. Obergeschoß 2 „ 60 „
2. Obergeschoß 2 „ 60 „
3. Obergeschoß 1/ „ 55 „
4. Obergeschoß 1½ „ 55 „
Dachgeschoß und Giebel 1 „ 50 „
(3) Die Fundamente sind entsprechend stärker herzustellen.
(4) Wenn die Höhe der Brandmauer im Dachgeschoß und Giebel bis zur Spitze zusammen
das Maß von 6 m übersteigt, so ist bei zwei= und mehrgeschossigen Gebäuden die Mauerstärke
im Dachgeschoß bis zum Kehlgebälk bei Backsteinen auf 1½ Stein, bei lagerhaften Bruchsteinen
auf 55 cm zu erhöhen.
(5) Bei Gebäuden, welche die in Absatz 2 genannte Geschoßhöhe oder den daselbst bezeich-
neten Abstand der Querwände (Querversteifungen) überschreiten, kann je nach Lage des Einzel-
falls eine verhältnismäßige Verstärkung der Brandmauern vorgeschrieben werden, wenn dies
im Interesse der Standfestigkeit der Mauern erforderlich erscheint.
(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 kann, wenn die Verhältnisse es zulassen, statt
der Verstärkung der ganzen Mauer auch eine solche durch Mauerpfeiler als genügend angesehen
werden.
(7) Bei Verwendung von anderen feuersicheren Baustoffen als Backstein oder lagerhaftem
Bruchstein bleibt die Festsetzung der erforderlichen Stärkeverhältnisse den örtlichen Bauordnungen
oder der baupolizeilichen Anordnung im Einzelfall vorbehalten.
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(1) Auf Brandmauern sollen abfallende Dächer in der Regel nicht aufgelegt werden.
(2) Es können jedoch dann, wenn es nach den besonderen örtlichen Verhältnissen als
erwünscht erscheint und keine erhebliche Feuersgefahr besteht, auf die Brandmauer abfallende
Dachflächen ausnahmsweise zugelassen werden; von dieser Befugnis kann insbesondere in Ge-