Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

408 XXIX. 
g 60. 
Bei kleineren Baulichkeiten ohne Feuerungseinrichtung, die eine Grundfläche von höchstens 
16 qm und einschließlich des Daches eine Höhe von höchstens 5 m haben, kann von Errichtung 
einer Brandmauer abgesehen werden, wenn nach den obwaltenden Verhältnissen eine Feuers- 
gefahr nicht zu befürchten ist. 
6. Umfassuugswände, die nicht zugleich Brandmanern sind. 
g 61. 
(1) Die Stärke der Umfassungsmanern, die nicht zugleich Brandmauern sind, richtet sich 
nach den zur Verwendung kommenden Baustoffen, ferner nach Zweck, Höhe, Belastung und 
Beschaffenheit der Gebäude sowie nach der freien Länge der Umfassungsmanern. Erforder- 
lichenfalls ist die Mauerstärke durch Festigkeitsberechnungen zu begründen. 
(2) Bei Ansführung der Umfassungsmauern in Backstein oder Bruchstein finden die 
Vorschriften über Brandmauerstärke entsprechende Anwendung; dabei ist dem Verhältnis der 
Fensteröffnungen zu den Pfeilerbreiten angemessene Rechnung zu tragen. 
2. 
(1) Sovweit die Umfassungswände der Gebäude nicht durchweg aus feuersicherem natür- 
lichem oder künstlichem Stein, aus Stein= und Eisenkonstruktion oder aus gleichwertigen Bau- 
stoffen ausgeführt werden (massive Wände), sind dieselben in der Regel in ausgemauertem oder 
in anderer Weise mit feuersicherem Baustoff ausgefülltem Holzfachwerk herzustellen; wenn es 
die durch die Verhältnisse gebotene Rücksicht auf Feuersicherheit erfordert, kann verlangt werden, 
daß das Fachwerk in einer gegen Feuer schützenden Weise verputzt oder verkleidet wird. 
(2) Mehr als zwei übereinanderliegende Hauptgeschosse dürfen nicht in reinem Holz- 
fachwerk hergestellt werden; darüber sind jedoch noch Giebel und andere Aufbauten in Holz- 
fachwerk zulässig. Das gleiche gilt bei Verwendung von sogenanntem Mantelmauerwerk. 
8 63. 
(1) Umfassungswände aus Holz herzustellen ist — unbeschadet der Vorschriften in den 
§§ 56 und 57 — nur zulässig: 
1. bei Bauten, welche eine Grundfläche von höchstens 16 am und einschließlich des 
Daches eine Höhe von höchstens 5 m haben; 
2. bei kleineren Trocken-, Holz= und anderen Schuppen, sowie bei anderen kleineren 
Nebengebäuden (Gartenhäusern und dergleichen); jedoch dürfen diese Bauten keine 
Feuerungseinrichtung erhalten und müssen, sofern sie nicht mit einer Brandmauer 
versehen werden, mindestens um die Hälfte ihrer Firsthöhe von der unüberbauten 
Nachbargrenze oder von anderen durch eine Brandmauer nicht geschützten Gebäuden 
entfernt sein;
	        
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