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g 60.
Bei kleineren Baulichkeiten ohne Feuerungseinrichtung, die eine Grundfläche von höchstens
16 qm und einschließlich des Daches eine Höhe von höchstens 5 m haben, kann von Errichtung
einer Brandmauer abgesehen werden, wenn nach den obwaltenden Verhältnissen eine Feuers-
gefahr nicht zu befürchten ist.
6. Umfassuugswände, die nicht zugleich Brandmanern sind.
g 61.
(1) Die Stärke der Umfassungsmanern, die nicht zugleich Brandmauern sind, richtet sich
nach den zur Verwendung kommenden Baustoffen, ferner nach Zweck, Höhe, Belastung und
Beschaffenheit der Gebäude sowie nach der freien Länge der Umfassungsmanern. Erforder-
lichenfalls ist die Mauerstärke durch Festigkeitsberechnungen zu begründen.
(2) Bei Ansführung der Umfassungsmauern in Backstein oder Bruchstein finden die
Vorschriften über Brandmauerstärke entsprechende Anwendung; dabei ist dem Verhältnis der
Fensteröffnungen zu den Pfeilerbreiten angemessene Rechnung zu tragen.
2.
(1) Sovweit die Umfassungswände der Gebäude nicht durchweg aus feuersicherem natür-
lichem oder künstlichem Stein, aus Stein= und Eisenkonstruktion oder aus gleichwertigen Bau-
stoffen ausgeführt werden (massive Wände), sind dieselben in der Regel in ausgemauertem oder
in anderer Weise mit feuersicherem Baustoff ausgefülltem Holzfachwerk herzustellen; wenn es
die durch die Verhältnisse gebotene Rücksicht auf Feuersicherheit erfordert, kann verlangt werden,
daß das Fachwerk in einer gegen Feuer schützenden Weise verputzt oder verkleidet wird.
(2) Mehr als zwei übereinanderliegende Hauptgeschosse dürfen nicht in reinem Holz-
fachwerk hergestellt werden; darüber sind jedoch noch Giebel und andere Aufbauten in Holz-
fachwerk zulässig. Das gleiche gilt bei Verwendung von sogenanntem Mantelmauerwerk.
8 63.
(1) Umfassungswände aus Holz herzustellen ist — unbeschadet der Vorschriften in den
§§ 56 und 57 — nur zulässig:
1. bei Bauten, welche eine Grundfläche von höchstens 16 am und einschließlich des
Daches eine Höhe von höchstens 5 m haben;
2. bei kleineren Trocken-, Holz= und anderen Schuppen, sowie bei anderen kleineren
Nebengebäuden (Gartenhäusern und dergleichen); jedoch dürfen diese Bauten keine
Feuerungseinrichtung erhalten und müssen, sofern sie nicht mit einer Brandmauer
versehen werden, mindestens um die Hälfte ihrer Firsthöhe von der unüberbauten
Nachbargrenze oder von anderen durch eine Brandmauer nicht geschützten Gebäuden
entfernt sein;