XXIX. 411
(6) Die Außenflächen der Dächer mit Ausnahme der Strohdächer müssen von dem inneren
Dachraum aus erreichbar sein.
(7) Bei Glasdächern, die nicht aus Drahtglas hergestellt sind, kann zum Schutze gegen
Schneedruck oder Glasbruch die Anbringung von Drahtnetzen mit höchstens 3 cm Maschenweite
verlangt werden.
(8) Je nach Beschaffenheit und Lage der Dächer können Schutzvorrichtungen gegen Schnee-
abrutschungen und sonstige Sicherheitsmaßregeln vorgeschrieben werden.
" 10. Tür= und Lichtöffnungen.
g 69.
(1) Alle Tür= und Lichtöffnungen an geschlossenen Außenseiten der Gebäude, insbesondere
alle Dachöffnungen müssen mit Türen, Läden, Fenstern oder sonstigen Verschlüssen versehen sein.
(2) Von der Anbringung solcher Verschlüsse kann abgesehen werden, wenn die obwaltenden
Verhältnisse dies als angezeigt erscheinen lassen (z. B. bei Schallöffnungen an Kirchtürmen)
und eine besondere Gefahr der Feuerübertragung nicht besteht.
11. Treppen und Schächte.
8 70.
(1) Kein Punkt eines zum längeren Aufenthalt von Menschen verwendbaren Raums,
dessen Fußboden mehr als 1,50 m über die angrenzende Straßen= oder Hofgrundfläche erhöht
ist, darf — in der kürzesten Weglinie gemessen — weiter als 25 m von einer Treppe entfernt
sein, durch welche der Ausgang nach der Straße oder nach einem Hof jederzeit gesichert ist
(notwendige Treppe). Ausnahmen hiervon sind nur in besonderen Fällen und nur dann zu-
lässig, wenn nach der Art der Konstruktion und der Zweckbestimmung des Gebäudes aus der
größeren Entfernung der Treppen neuneuswerte Gefahren nicht entstehen können.
(2) In Gebänden, die mehr als zwei Hauptgeschosse enthalten, müssen die notwendigen
Treppen von dem Dachraum durch dichte Abschlüsse (z. B. Türen, Glasabschlüsse) getrennt
werden; erforderlichenfalls kann auch eine solche Trennung der Treppen von den einzelnen
Geschossen, insbesondere in Miethäusern, vorgeschrieben werden.
(3) In den in Absatz 2 genannten Gebäuden müssen die notwendigen Treppen außerdem
zwischen massiven Mauern liegen und nach oben in einer gegen Eindringen des Feuers und
gegen Einsturz von Bauteilen vom Dache her schützenden Weise abgeschlossen werden; die
massiven Mauern müssen, wenn sie in Backstein ausgeführt werden, mindestens 25 cm.
stark sein.
" Die Zugänge zu den Kellern sind in allen zum Aufenthalt von Menschen bestimmten
Gebäuden durch dichte Türen abzuschließen. Wenn in den Kellern feuergefährliche oder leicht
brennbare Gegenstände in erheblicher Menge aufbewahrt werden, so sind die Abschlüsse der
Kellertreppen in feuersicherer Weise auszuführen.
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