XXIX. 413
d. Treppen mit durchbrochenen Stufen sind nicht zugelassen;
e. die Treppenhausumwandungen müssen ebenfalls aus unverbrennlichen Stoffen her-
gestellt werden, und zwar muß ihre Stärke bei Ausführung in Backstein min-
destens 25 cm betragen;
f. die Treppenhäuser sind nach oben in feuersicherer Weise und so fest abzudecken,
daß sie gegen Einsturz von Bauteilen den nötigen Schutz gewähren;
g. der Raum unter den Treppen darf nicht zur Aufbewahrung brenubarer Gegen-
stände verwendet werden.
§ 72.
(1) In allen anderen Gebäuden (Wohnhäusern, auch wenn solche Geschäftsräume enthalten,
Gebäuden für landwirtschaftliche Zwecke und anderen ähnlichen Bauten) können die notwendigen
Treppen (§ 70 Absatz 1) nach Maßgabe nachstehender Vorschriften aus Holz ausgeführt werden:
1. in Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen müssen Holztreppen aus Eichen-
holz hergestellt und nebst den Treppenvorplätzen und zabsätzen an der Unterseite
mit einem feuerschützenden Mörtelputz oder dergleichen versehen werden;
2. in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Hauptgeschossen können die Treppen
Mu. bei geringerer Grundrißentwickelung aus beliebigem Holz,
b. bei größerer Grundrißentwickelung aus Eichen= oder Forlenholz
hergestellt werden. Wenn es aus besonderen Gründen geboten erscheint, kaun in
beiden Fällen die Anbringung eines feuerschützenden Mörtelputzes oder dergleichen
an der Unterseite der Treppen, Treppenvorplätze und zabsätze vorgeschrieben werden.
(2) Wenn in den Fällen des Absatz 1 außergewöhnlich feuergefährliche Zustände bestehen
oder zu erwarten sind, können auch hier die Vorschriften des § 71 ganz oder teilweise zur
Anwendung kommen.
g 73.
(1) Treppen-, Keller= und Schachtöffnungen müssen mit den erforderlichen Sicherheits-
vorrichtungen versehen sein.
(2) Die Wandungen von Lichthöfen, Schächten und dergleichen sind von sämtlichen Geschossen
und von dem Dachraum durch dichte Abschlüsse zu trennen; in Gebäuden, die mehr als zwei
Hauptgeschosse enthalten, müssen die Wandungen solcher Schächte massiv — und zwar bei
Ausführung in Backstein mindestens 25 cm stark — hergestellt werden.
12. Feuerungseinrichtungen.
8 74.
(1) Alle Feuerungseinrichtungen sind so herzustellen und im Stand zu halten, daß durch
ihren Gebrauch weder Feuersgefahr noch Gefahr für Leben und Gesundheit entsteht und daß
ungewöhnliche Rauch- und Rußbelästigungen vermieden werden.
(2) Im einzelnen gelten für dieselben die Bestimmungen der 88 75 bis 104.