Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

414 XXIX. 
a. Kamine. 
§ 75. 
(1) Kamine sind aus feuerbeständigen Baustoffen — unter Ausschluß von Bruchsteinen — 
herzustellen. Hohlsteine dürfen nicht zur Verwendung kommen, Lochsteine nur dann, wenn 
die Zahl der Löcher der einzelnen Steine nicht mehr als acht beträgt; bei eingebauten Kaminen 
dürfen die Löcher solcher Steine einen Durchmesser von höchstens 1,5 cm erhalten. Stoß- 
und Lagerfugen sind sorgfältig mit Kalk= oder Zementmörtel zu füllen. Die Kamine sind im 
Innern mit dem gleichen Bindemittel glatt auszufugen. 
(2) Kamine und deren einzelne Bestandteile dürfen kein Holz oder andere brennbare Stoffe 
enthalten. Dies gilt auch für im Innern steigbarer Kamine angebrachte Sprossen und dergleichen. 
Das Einfügen von Holzdübeln und dergleichen in die Kaminwandungen ist verboten. 
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(1) Die Wandstärke gemauerter Kamine ist nach der Lage und Höhe derselben und nach 
der Stärke der einmündenden Feuerungen zu bemessen und muß bei gewöhnlichen Feuerungen 
mindestens 12 cm, bei Feuerungen, deren Verbrennungsgase außergewöhnlich hohe Temperatur 
besitzen, auf die Höhe von zwei Geschossen mindestens 25 cm betragen. 
(2) Kamine in Umfassungsmauern und in Treppenhauswänden müssen gegen die Außen- 
seite der Mauer wenigstens 25 cm Wandstärke haben. In Brandmauern dürfen Kaminlichtungen 
nur nach Maßgabe des § 55 eingreifen. 
(3) Kamine, die in Bruchsteinmauerwerk liegen, müssen mit mindestens ½ Stein starken 
Backsteinwänden umgeben sein. Soweit die Kamine durch Keller= und Sockelmanern aus 
Stampfbeton geführt werden, ist eine Ausmauerung aus Backsteinen nicht erforderlich, jedoch 
müssen die inneren Kaminflächen vollständig glatt und ohne Hohlstellen ausgeführt werden 
und die Wandstärken mindestens 12 cm betragen; die Einleitung von Feuerungen in solche 
Kaminteile ist unzulässig. Oberhalb des Sockelmauerwerks dürfen Kamine nicht in Stampf- 
beton ausgeführt werden. 
(4) Rohre aus Eisen, Ton und dergleichen dürfen — außer bei Gasfeuerungen nur 
mit einer mindestens 12 cm starken Ummauerung als Kamine verwendet werden; bei gewerb- 
lichen Betrieben können in besonders geeigneten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. 
§ 7. 
Eingebaute Kamine von Brennöfen, Schmelzöfen und ähnlichen Feuerungen müssen durch- 
aus Wangen von mindestens einer Backsteinlänge erhalten, gut mit Eisen gebunden und von 
allem Holzwerk 30 cmm entfernt sein; erforderlichenfalls kann die Anbringung von Funken- 
fängern vorgeschrieben werden.
	        
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