Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXIX. 415 
g 78. 
(1) Die Höhe der Kamine ist den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Auch sonst können 
vom Bezirksamt die zur Verhütung von ungewöhnlichen Belästigungen durch Kamine erforder- 
lichen Anordnungen getroffen werden. 
(2) Soweit sich zur Zeit der Errichtung der Kamine die künftige Gestaltung der Umgebung 
nicht mit hinreichender Sicherheit überblicken läßt, müssen die Kamine so angelegt werden, daß 
ihre Standfestigkeit bei einer im Hinblick auf Absatz 1 etwa später notwendig werdenden 
Erhöhung noch genügt. 
8 79. 
(1) Weite oder steigbare eingebaute Kamine müssen im Lichten einen quadratischen Quer- 
schnitt von 52 2c 52 cm erhalten. Dieselben müssen am unteren Ende eine unmittelbar in 
das Kamin führende seitliche oder untere (wagerechte) Einsteigöffnung haben. 
(2) Soweit bei solchen Kaminen eine Querschnittsabmessung das Maß von 52 cm über- 
schreitet, sind im Innern in Abständen von höchstens 35 cm Steigeisen anzubringen. 
(3) Seitliche Einsteigöffnungen solcher Kamine müssen eine Breite von mindestens 52 cumt 
und eine Höhe von mindestens 70 cmm erhalten und mit einer eisernen Doppeltüre versehen sein. 
(4) Untere (wagerechte) Einsteigöffnungen müssen eiserne Türen (Klappen) von mindestens 
52 2752 cmzm im Lichten erhalten, deren Rahmen gleichfalls aus Eisen gefertigt und am 
Kaminmauerwerk befestigt sind. 
(5) Die Vorschrift in Absatz 1 Satz 1 findet auf Fabrik-, Zentralheizungskamine und 
sonstige Kamine für größere Feuerungen keine Anwendung. 
g 80. 
(1) Der Querschnitt enger, unbesteigbarer (sogenannter russischer) Kamine kann rechteckig 
oder rund sein, muß aber auf die ganze Länge des Kamins rechtwinklig auf dessen Richtung 
unverändert bleiben. Bezüglich der Form des Querschnitts können aus besonderen Gründen 
Ausnahmen zugelassen werden, jedoch dürfen die Abweichungen von dem rechteckigen beziehungs- 
weise kreisrunden Querschnitt nur unerheblich sein. 
(2) Die Lichtweite enger, unbesteigbarer Kamine richtet sich nach der Zahl der einzuführenden 
Feuerungen und muß mindestens betragen: 
a. bei rechteckigem Querschnitt: 
für 1 bis 4 Zimmerfeuerungen 14 - 26 oder 20 — 20 em, 
„ 5 „ 8 „ 26 F 26 cm; 
1. bei rundem Querschnitt: 
ür 1 bis 4 Zimmerfeuerungen 20 cem. 
E 5 8 8 k 9 26 „ im Durchmesser. 
(3) Wo die örtlichen Verhältnisse es angezeigt erscheinen lassen, insbesondere an Orten, 
in denen in der Regel nur mit Kohlen oder Koks gefeuert wird, kann durch örtliche Bau-
	        
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