Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

416 XXIX. 
ordnung für 1 bis 2 Zimmerfeuerungen eine Lichtweite von 14 x 14 em (bei rechteckigem 
Querschnitt) und von 14 em Durchmesser (bei rundem Querschnitt) zugelassen werden. 
(4) Mehr als acht Zimmerfeuerungen dürfen in ein Kamin nicht eingeleitet werden. Eine 
Küchen= oder Waschkesselfeuerung wird zwei Zimmerfeuerungen gleich geachtet. 
(5) In Gebäuden, die Ofenfeuerung erhalten, sind alle Räume, die sich zur Einrichtung 
für Wohn= oder Arbeitszwecke eignen, als heizbar anzunehmen. 
(6) Für Kamine, in welche stärkere Feuerungen eingeleitet werden, sind entsprechend größere 
Ouerschnitte vorzuschreiben. 
(7) Wird das Kamin von Grund aus ohne Verbindung mit dem Mauerwerk ausgefährt 
oder an Riegelwände angelehnt, so muß es eine Lichtweite von 25 27 25 cm erhalten; diese 
Vorschrift findet auf gekuppelte (zwei= und mehrfache) Kamine keine Anwendung. 
8 81. 
(1) Die Kamine sind entweder von Grund aus zu unterstützen oder, wenn sie in einem 
oberen Geschoß beginnen, in einer auch im Brandfall die Standfestigkeit nicht gefährdenden 
Weise auszuführen. 
(2) Auf Holz und andere brennbare Bauteile dürfen Kamine weder mittelbar noch 
unmittelbar aufgesetzt oder gestützt sein. 
(3) Eiserne Träger dürfen in Kaminwandungen nicht eingelegt werden. 
(4) Bei Kaminen, die in einem oberen Geschoß beginnen und mit seitlicher Putztüre ver- 
sehen sind, ist der Kaminfuß bis Unterkante Putztüre auszumauern. Rohre, die in solche 
Kaminc von unten her einmünden, sind bis auf 10 cm über die Ausmauerung emporzuführen. 
g 82. 
(1) Werden Kamine gleichzeitig mit dem anliegenden Mauerwerk errichtet, so sind sie im 
Verband mit demselben aufzuführen. 
(2) Mit einer bereits bestehenden Mauer dürfen dagegen neu aufzuführende Kamine nicht 
in Verband gebracht werden. In solchen Fällen müssen die Kamine eigene Wandungen von 
der in § 76 vorgeschriebenen Stärke erhalten (vergleiche auch § 55). 
§ 83. 
Die Schleifung von Kaminen ist nur in leicht zugänglichen Räumen und nur dann 
zulässig, wenn die Schleifung standfest und feuersicher ausgeführt wird. Der Neigungswinkel 
der Schleisung gegen die Horizontale darf bei weiten Kaminen nicht weniger als 60° und bei 
engen nicht weniger als 45° betragen. Die Ecken der Schleifung sind im Innern abzurunden. 
8 84. 
(1) Enge (unbesteigbare) Kamine müssen am unteren und oberen Ende mit Vorrichtungen 
zum Reinigen versehen werden. · 
(2) Zu diesem Zwecke ist bei solchen Kaminen, wenn dieselben in ununterbrochener gerader 
Richtung oder mit nur geringer Schleifung aufgeführt werden, am unteren Ende eine Putz-
	        
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