Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Nr. III. 71 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 22. Januar 1907. 
  
  
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: das Verdingungswesen betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 3. Januar 1907.) 
Das Verdingungswesen betreffend. 
Für das Verdingungswesen in allen Zweigen der Staats= und Staatsanstaltenverwaltung 
wird mit Zustimmmg der übrigen Großherzoglichen Ministerien verordnet, was folgt: 
I. Arten der Verdingung. 
§ 1. 
(1) Leistungen und Lieferungen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. 
(2) Mit Ausschluß der Offentlichkeit können zu engerer Bewerbung aus- 
geschrieben werden: 
a. Leistungen und Lieferungen, die nach ihrer Eigenart nur ein beschränkter Kreis 
von Unternehmern in geeigneter Weise ausführt; 
b. Leistungen und Lieferungen, durch deren öffentliche Ausschreibung ein annehmbares 
Ergebnis nicht erzielt worden ist. 
(3) Mit Ausschluß jeder Ausschreibung kann die Verdingung erfolgen: 
a. bei Leistungen und Lieferungen, deren veranschlagter Wert den Betrag von 
1000 Mark nicht übersteigt; 
b. bei Dringlichkeit des Bedarfs; 
e. bei Leistungen und Lieferungen, deren Ausführung besondere Kunstfertigkeit erfordert 
oder unter Patent= oder Musterschutz steht; 
d. bei Nachbestellungen zur Ergänzung des für einen bestimmten Zweck ausgeschriebenen 
Gesamtbedarfs. 
Bei der Auswahl der Unternehmer ist nach Möglichkeit zu wechseln, auch sind 
dabei die ortsangesessenen Gewerbetreibenden (vergleiche § 10 Ziffer 7) tunlichst 
zu berücksichtigen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 7
	        
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