Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

420 XXIX. 
(4) Wenn der Ofen nicht auf unverbrennlichem Boden steht, muß entweder die Ofen- 
platte 30 cm über den Feuerraum in entsprechender Breite vorspringen oder der Boden in 
dem gleichen Umfange mit Blech beschlagen werden; statt dieses Blechbeschlags ist auch ein 
auf die Ofenplatte übergreifender Metallvorsatz zulässig. 
(5) Bei Ofen, die von außen geheizt werden, muß der Boden unter dem Halse mit einer 
bis an die Feuerwand reichenden und in den Putz derselben eingelassenen Stein= oder Blech- 
platte gedeckt werden. Diese Ofen müssen eine Vorfeuerung im Kamin oder in der Küche unter 
dem Rauchfang haben. 
(6) Das Bezirksamt ist befugt, die Anbringung besonderer Sicherheitsvorrichtungen an 
den Ofen zur Verhinderung von Ofenexplosionen (Ventile, Kapseln und dergleichen) anzuordnen. 
e. Herde. 
8 94. 
(1) Alle Räume mit offenen oder geschlossenen Herdfeuerungen müssen an Decken und 
Wänden verputzt werden und dürfen keine Türen oder Zugänge in Ställe oder in sonstige 
mit leicht entzündlichen Stoffen gefüllte Räume erhalten. Ausnahmen können zugelassen werden, 
sofern keine feuerpolizeilichen Bedenken bestehen und die Zugänge mit feuersicheren Türen ver- 
schlossen werden. 
(2) Küchen= und sonstige Herde müssen nach allen Seiten in einer Breite von 75 cm 
mit feuersicherem Bodenbelag (Platten, Backstein, Zement, Blech und dergleichen) umgeben 
sein; die Feuerwände (vergleiche § 92) müssen die Herde nach jeder Seite um 30 cm über- 
ragen. Gemauerte Herde müssen ferner eine Untermauerung von mindestens 15 cm erhalten. 
Bei tragbaren Herden ist der feuersichere Bodenbelag unter dem Herd vollständig durch- 
zuführen; in solchen Fällen ist ein Blechbelag nur dann zulässig, wenn der Boden unter 
dem Herd leicht übersehbar ist. 
(3) Über Herden mit offener Feuerung ist ein Rauchfang anzubringen, der den Herd 
um 25 em überragt, aus unverbrennlichen Stoffen gefertigt, in feuersicherer Weise befestigt 
und an ein Kamin angeschlossen werden muß. 
f. Ofenrohre. 
8 95. 
(1) Durch Ofenrohre ohne Kamin darf der Rauch aus Feuerungsanlagen ohne besondere 
polizeiliche Erlaubnis nicht abgeleitet werden. 
(2) Ofenrohre müssen mindestens 35 cm von nicht verwahrtem Holz entfernt sein. 
Wenn sie durch Wände geleitet werden, müssen sie von Holzwerk 15 cm entfernt bleiben und 
auf diese Breite mit feuersicheren Baustoffen ummauert werden. 
(3) Bei der Leitung durch Dielenwände sind die Ofenrohre mit Blechscheiben von 45 cm 
Durchmesser zu umgeben und die Dielen wenigstens 40 cm weit auszuschneiden.
	        
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