Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

422 
XXIX. 
(4) Räucherkammern dürfen nicht verputzt werden, bevor sie durch den Kaminfeger unter- 
sucht worden sind. Die Aufforderung zur Untersuchung ergeht durch die Ortspolizeibehärde, 
welcher durch den Bauherrn von der Fertigstellung Anzeige zu erstatten ist. 
(5) Die Vorschriften des § 86 Absatz 3 und 4 finden auf Räucherkammern entsprechende 
Anwendung. 
(6) Auf bewegliche Räucherapparate finden vorstehende Vorschriften keine Anwendung; 
sie sind in 
bau= und feuerpolizeilicher Beziehung Herden und Ofen gleich zu achten. 
§ 98. 
(1) Backöfen sind in bau= und feuerpolizeilicher Beziehung als selbständige Baugegenstände 
zu behandeln. 
(2) Balähen für den Hausbedarf sind in nachstehender Weise auszuführen: 
1. 
10. 
. die Backöfen dürfen nur auf feuersicherer, fester Unterlage errichtet werden; 
die Umfassungswände der Backöfen müssen aus Backstein mindestens 25 cm stark 
hergestellt werden; · 
3. die Einwölbung der Backöfen muß mindestens 12 em stark sein; 
4. 
die Heizzüge müssen einschließlich des Lehm- oder Mörtelüberzugs mindestens 7,5 em 
stark eingedeckt sein; 
. die äußeren Seiten der Backöfen müssen nach oben mindestens 60 em und nach 
den Seiten mindestens 15 em, die Ausmündungen der Zugkanäle und der Schür- 
öffnungen mindestens 1 m sowohl von verputztem wie von unverputztem Holz- 
werk entfernt sein; 
. der Boden vor der Schürseite der Backöfen ist bis auf eine Breite von mindestens 
75 cm mit einem feuersicheren Belag zu versehen; 
. die Räume, in denen die Backofenfeuerung sich befindet, müssen der Vorschrift des 
§5 94 Absatz 1 entsprechen; 
der Raum über den Backöfen darf nicht zur Aufbewahrung brennbarer Gegenstände 
benützt werden; 
. springen Backöfen über die Umfassungswände der Gebäude vor, so ist der in §8 56 
und 57 vorgeschriebene Abstand von 3,60 mn beziehungsweise 1,80 m von dem 
äußersten Vorsprung der Backöfen aus zu messen; 
auf bewegliche Backöfen finden die Vorschriften des § 94 Absatz 2 Satz 1 An- 
wendung. 
8 99. 
Für gewerbliche Backöfen gelten außerdem noch folgende Bestimmungen: 
1. 
2. 
zur Herstellung der Backöfen dürfen nur feuersichere Baustoffe verwendet werden; 
für die Umfassungswände und die Einwölbung der Backöfen, desgleichen für ihre 
Abstände von Holzwerk kann je nach der Größe der Backöfen eine entsprechende 
Verstärkung der in 8 98 Absatz 2 Ziffer 2, 3 und 5 bestimmten Maße vorge- 
schrieben werden;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.