Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXIX. 423 
3. die Eindeckung der Heizzüge (8 98 Absatz 2 Ziffer 4) muß mindestens 12 cm 
stark sein. 
8 100. 
(1) Räume, in welchen Brennöfen, Brau= oder Waschkessel, Darren, Feueressen, Schmelz- 
öfen, chemische Laboratorien oder andere ähnliche Betriebe mit Feuerstätten sich befinden, müssen 
feuersichere Bodenbeläge haben. Die Feuerungen dürfen nur auf feuersicherem Untergrund oder 
Unterbau angebracht werden. Tür= und andere Wandöffnungen sind, ausgenommen bei 
gewöhnlichen Waschküchen, mit unverbrennlichen oder auf der inneren Seite feuersicher ver- 
wahrten Türen oder Läden verschließbar zu machen. 
(2) Die Wände und Decken solcher Räume, in denen größere oder gefährlichere Feuerungen 
sich befinden, müssen aus unverbrennlichen Baustoffen hergestellt sein. 
(3) Auf Darren findet die Vorschrift des vorhergehenden Absatzes in allen Fällen An- 
wendung; auch die Dunstrohre müssen hier aus unverbrennlichen Stoffen hergestellt werden. 
(4) Grünkerndarren gelten nicht als gefährliche Feuerungen im Sinne dieser Vorschriften; 
jedoch müssen dieselben, wenn sie weniger als 50 m von Gebäuden entfernt sind, den An- 
forderungen des § 94 entsprechen. 
(5) Offene Feuerungen müssen gegen ihre Umgebung in feuersicherer Weise abgeschlossen sein. 
8 101. 
(1) Schmiede= und Schlosserwerkstätten mit Feueressen und ähnliche gewerbliche Betriebs- 
räume dürfen nicht auf Holzgebälk errichtet werden. Die Fußböden solcher Räume müssen 
feuersicher sein; als feuersicher gilt in diesen Fällen auch Hirnholzpflaster. An den Arbeits- 
ständen dürfen die Böden mit Holz belegt werden. 
(2) Über den Feuern feststehender Essen sind Rauchfänge aus unverbrennlichen Stoffen 
anzubringen, die nicht auf hölzerne Träger gesetzt werden dürfen. Die Rückwände der Essen 
müssen, wenn in Backstein ausgeführt, mindestens 25 cmm stark sein. 
§ 102. 
(1) Werden größere gewerbliche Feuerungen neben einer das Nachbargebäude abschließenden 
Wand errichtet, so kann angeordnet werden, daß die Außenseite der Feuerungsanlage von dieser 
Wand 15 cm entfernt bleiben muß; gegebenenfalls kann die Ausfüllung dieses Zwischenraums 
mit einer Wärmeisoliermasse vorgeschrieben werden. 
(2) Die Bestimmung des Absatz 1 gilt auch bei Backöfen für den Hausbedarf. 
§ 103. 
Die Herstellung und Benützung von Wohn= und Arbeitsräumen über größeren Feuerungs- 
anlagen kann untersagt werden, wenn dies aus gesundheits= oder feuerpolizeilichen Gründen 
geboten erscheint.
	        
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