Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

424 XXIX. 
h. Aschengruben. 
§ 104. 
Die Wandungen der Aschengruben müssen aus feuersicheren Stoffen ausgeführt und feuer- 
sicher bedeckt oder geschlossen werden. Sie dürfen nur auf unverbrennlicher Unterlage und 
nicht in der Nähe von brennbaren Bauteilen errichtet werden. 
i. Bestehende Anlagen. 
105. 
Zur Abstellung feuergefährlicher Zustände kann im Einzelfall die Beobachtung der Vor- 
schriften der §§ 74 bis 104 auf Grund des § 114 Ziffer 2 des Polizeistrafgesetzbuchs an- 
geordnet werden. 
13. Rohrleitungen in Gebänden und Baugrundstücken. 
§ 106. 
Gas-, Wasser= und Entwässerungsanlagen sind so einzurichten, daß sie hinreichende Dicht- 
heit besitzen. Gas= und Wasserleitungsrohre müssen, soweit nicht durch bezirks= oder orts- 
polizeiliche Vorschriften unter gewissen Bedingungen Ausnahmen zugelassen werden, über Putz 
verlegt werden. · 
14. Stallungen. 
8 107. 
(1) Soweit durch örtliche Bauordnungen nichts anderes bestimmt ist (vergleiche 8 109), 
können Stallungen mit Wohngebäuden unter einem Dach errichtet werden. Die Stallungen 
müssen jedoch von den Wohn= und Arbeitsräumen durch vollständig dichte Wände oder Decken 
getrennt sein. Die Scheidewände müssen, falls nicht mit Rücksicht auf die Länge der Gebäude 
Brandmauern herzustellen sind (vergleiche § 58), in massivem Mauerwerk (in Backstein 25 em, 
in Bruchstein 50 em stark) ausgeführt werden. Unmittelbare Verbindungstüren zwischen 
Stall= und Wohnräumen sind, abgesehen von einzelnen Schlafräumen für das Stallpersonal, 
nicht gestattet. 
(2) Die Stallungen müssen geräumig, hell, von genügender Höhe und mit geeigneten 
Lüftungseinrichtungen versehen sein. Ihre Fußböden sind undurchlässig und mit geeignetem 
Gefäll herzustellen und mit Rinnen derart zu versehen, daß der Ablauf der flüssigen Abgänge 
nur nach der zur Aufnahme der Jauche bestimmten Grube erfolgen kann (vergleiche § 20 
Absatz 2). Auf dem undurchlässigen Fußboden darf ein Holzbelag angebracht werden. Bei 
öffentlichen Gastställen, bei Handelsställen, Farrenställen, Ställen von öffentlichen und privaten 
Schlachthäusern und Viehhöfen müssen die Wände und Decken mit einer glatten Oberfläche 
versehen werden.
	        
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