Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

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XXIX. 
weise undim Interessedes Schutzes der Bau= und Naturdenkmale gestellt werden, sind nach Bedarf 
durch örtliche Bauordnungen (vergleiche § 2) nähere Bestimmungen zu treffen. 
(2) Soweit nicht schon an einzelnen Stellen dieser Verordnung besondere Hinweise auf 
örtliche Bauordnungen enthalten sind, kommen für solche Vorschriften namentlich die nach- 
stehenden Verhältnisse in Betracht: 
1. 
im 
r 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
die in den einzelnen Straßen und Baublöcken einzuhaltende Bauweise (offene, 
halboffene, geschlossene, gemischte); 
Anlage von Vorgärten und Abschluß derselben gegen einander und gegen die Straße; 
Erweiterung der Vorschriften über Hofabmessungen und zulässige Üüberbauung der Höfe 
zulässige größte Gebäudehöhe und Geschoßzahl; 
höchstzulässige Anzahl und Mindestgröße der Wohnungen in den einzelnen Gebänden: 
Abstufung nach Bauklassen und nach Verwendungszwecken; 
Mindestgröße, lichte Höhe und sonstige Beschaffenheit der Wohn-, Arbeits= und 
anderer Aufenthaltsräume; 
Ausdehnung der Vorschriften der §§ 56 bis 60 in der Weise, daß 
a. bei den in der örtlichen Bauordnung näher zu bezeichnenden Arten von Gebäuden, 
welche wegen ihrer Bestimmung zu einem feuergefährlichen Betriebe, zur Ver- 
arbeitung oder Aufbewahrung leicht brennbarer Stoffe besonders feuergefährlich 
erscheinen, auch bei einem Abstande von 3,60 mi oder mehr von Nachbargebäuden, 
oder von 1,80 m oder mehr von der Nachbargrenze Brandmauern errichtet 
werden müssen; 
b. Seiten= oder Hintergebäude der eben bezeichneten Art von den dazu gehörigen 
Haupt= oder Vordergebäuden durch Brandmauern abgeschlossen werden müssen; 
Erhöhung der Brandmauern über die anstoßende höchste Dachfläche, Behandlung 
der Außenseiten sichtbar bleibender Brandmauern oder Brandmauerteile; 
Anwendung des Steinbaues bei allen Umfassungswänden. Ausgenommen hiervon 
bleiben jedenfalls: 
a. Gebäude ohne Feuerung, deren Höhe bis zum Dachfirst 7,50 zuu nicht übersteigt, 
wenn sie von Fachwerk hergestellt werden; 
b. Gebäude, welche nach § 63 Wände von Holz erhalten dürfen; 
Stärke und Beschaffenheit von Umfassungs= und inneren Scheidewänden sowie von 
Decken und Fußböden innerhalb der Gebäude; 
äußere Wandbekleidung und Dachbedeckung, Beschaffenheit der aus den Dichern 
hervortretenden Bauteile; 
architektonische Behandlung der Gebäude oder Gebäudegruppen; 
gleichzeitige Errichtung von Doppel= und Gruppenhäusern; 
Verbot der Erstellung von Hintergebäuden vor den dazu gehörigen Vordergebänden; 
Art der Abgrenzung der Straße bei Bauten, welche hinter der Straßenlinie 
zurückliegen, und bei unüberbauten Grundstücken;
	        
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