42 III.
II. Berfahren der Verdingung.
§ 2.
Gegenstand der Ausschreibung.
(1) Der Gegenstand der Ausschreibung ist in allen wesentlichen Beziehungen bestimmt
zu bezeichnen.
(2) Alle für die Preisberechnung erheblichen Umstände sind anzuführen.
(3) Für die Ausführung von Bauten sind zur Verabfolgung an die Bewerber bestimmte
Verdingungsauszüge aufzustellen, soweit erforderlich unter Zuziehung besonderer Sach-
verständiger. In diesen Auszügen sind nicht nur sämtliche Hauptleistungen, sondern auch die-
jenigen Nebenleistungen ersichtlich zu machen, die zwar zur planmäßigen Ausführung der
Leistung nach Verkehrssitte mitgehören, aber für die Preisbemessung besondere Bedeutung besitzen.
Soweit erforderlich und angängig, sind den Verdingungsauszügen zeichnerische Darstellungen
und Massenberechnungen beizugeben, die geeignet sind, die Art und den Umfang der Leistungen
näher zu erläutern.
(4) Die Verdingungsauszüge dürfen von der Behörde ermittelte Preisansätze nicht enthalten.
(5) Bei der Ausschreibung von Erdarbeiten ist den Bewerbern die Möglichkeit zu
bieten, von dem Ergebnis der etwa angestellten Untersuchungen über die Bodenbeschaffenheit
sich Kenntnis zu verschaffen oder selbst Untersuchungen hierüber anzustellen. Eine Gewähr
für die gleiche Bodenbeschaffenheit an den Stellen, wo Bodenuntersuchungen nicht stattgefunden
haben, kann von der Verwaltung jedoch nicht übernommen werden.
(6) Das Verfahren des Anbietens nach Prozenten des Kostenanschlags soll nur
ausnahmsweise aus triftigen Gründen Anwendung finden.
(7) Die Verdingung von Leistungen und Lieferungen zu Bauausführungen in einer
Bauschsumme ist nur ausnahmsweise, und zwar den Bezirksstellen nur mit Genehmigung
der vorgesetzten Dienstbehörde gestattet. Auch in diesem Fall bedarf es eines bei der Verdingung
als Baubeschreibung dienenden Verdingungsauszugs, wobei die Vorschriften unter (1) bis (3)
sinngemäße Anwendung finden.
(8) Die Ausschreibungen sollen in der Regel den verschiedenen Gewerbs= und Handwerks-
zweigen entsprechend erfolgen; auch ist in den geeigneten Fällen die Verdingung nach den
Leistungen und den zugehörigen Lieferungen zu trennen. Bei besonders umfangreichen Aus-
schreibungen sollen, wo dies durchführbar erscheint, die auf die einzelnen Gewerbs= und Hand-
werkszweige entfallenden Leistungen oder Lieferungen in mehrere Lose geteilt werden, damit
auch kleineren Gewerbetreibenden und Handwerkern die Beteiligung an der Bewerbung
ermöglicht wird.
(9) Die im Verlauf des Baues auszuführenden Leistungen sind erst auszuschreiben, wenn
sie genau beschrieben und zeichnerisch dargestellt sind.
(10) Wegen der Beschaffenheit und der Abmessungen der zu liefernden Gegen
stände sind ungewöhnliche, im Handel nicht übliche Anforderungen nur soweit zu stellen, als dies
unbedingt notwendig ist.