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triebe mit größeren Feuerungsanlagen, Wirtschaften, sowie für Schaubuden und
ähnliche zur vorübergehenden Verwendung bestimmte Baulichkeiten
(3) Bei Erlassung örtlicher Bauordnungen ist der Erhaltung und Förderung bodenstäu-
diger oder für die Ortlichkeit charakteristischer Bauweise tunlichst Rechnung zu tragen; ius-
besondere kann durch dieselben Vorsorge getroffen werden, daß geschichtlich oder künstlerisch
bedeutungsvolle Straßen= oder Ortsbilder sowie eigenartige Landschaftsbilder vor Beeinträchti-
gungen bewahrt und Bauten oder Bauteile, deren Erhaltung wegen ihres geschichtlichen, kunst-
geschichtlichen oder künstlerischen Werts von Bedeutung ist (Baudenkmale), in ihrem derzeitigen
Zustande erhalten und gegen störende Bauausführungen in ihrer Nähe sichergestellt werden.
(4) Wo die örtlichen Verhältnisse es zulässig erscheinen lassen, soll die offene Bauweise,
ferner die Errichtung von Einfamilienhäusern und von Gebäuden mit beschränkter Zahl von
Wohnungen, sowie auch von Reihenhäusern mit größerem Hof= und Gartengelände im Interesse
der Schaffung gesunder Wohnungsverhältnisse möglichst gefördert werden.
(5) Auch soll bei der Erlassung der örtlichen Bauvorschriften darauf Bedacht genommen
werden, die Erstellung billiger, gesunder, nur eine kleinere Anzahl von Wohnungen umfassender
Gebäude zu fördern, welche sich den Verhältnissen und Bedürfnissen der Bevölkerung anpassen.
* 110.
(1) In den vom Ministerium des Innern zu bezeichnenden Gemeinden der höheren und
rauheren Gebirgsgegenden sowie in anderen, in gleicher Weise zu bestimmenden Orten oder
Ortsteilen, insbesondere in solchen mit zerstreuter Bebauung, können im Interesse der Erhaltung
bodenständiger Bauweise und schutzberechtigter örtlicher Eigenart durch orts= oder bezirkspolizei-
liche Vorschrift die Bestimmungen der §§ 56 bis 60 über die Verpflichtung zur Herstellung
von Brandmauern, des 8 62 über die Herstellung der Außenwände von Fachwerk, des § 65
über die Holzbekleidung der Umfassungswandungen, des § 68 über die Einrichtung der Dicher
und des § 95 Absatz 5 über das Verbot von Ofenrohrklappen bei Kachelöfen, die nur mit
Holz geheizt werden und deren Feuerungsöffnung sich außerhalb der Wohnräume befindet,
außer Kraft gesetzt werden.
(2) Bei Strohdächern müssen jedoch über den Eingängen Ziegelstreifen von 3 m Breiee
angebracht werden; wo dies wegen der Beschaffenheit des Dachstuhls nicht möglich ist, muß
das Stroh von der Dachtraufe bis zum First in Zwischenräumen von höchstens 1,20 m und
in einer Breite von wenigstens 3,60 un mit starkem Eisendraht auf den Dachlatten befestigt
und die Verbindung der Dachlatten mit den Sparren durch starke eiserne Nägel oder Klammen
in der Art bewerkstelligt werden, daß bei einem Brande das brennende Stroh nicht in Masse
von dem Dach herabfällt und den Ein= und Ausgang unmöglich macht. Bei Schindeldächern
müssen die Schindeln mit breitköpfigen eisernen Nägeln befestigt werden.
(3) Stroh= und Schindeldächer müssen bei dem Austritt der Kamine aus der Dachfläche
ringsum auf eine Breite von mindestens 1 m (in der Dachfläche gemessen) mit Ziegeln oder
anderem feuersicherem Baustoff eingedeckt werden.