XXIX. 431
2. Bezirksamt.
8 116.
Das Bezirksamt führt die Aufsicht über die baupolizeiliche Tätigkeit der Ortspolizei-
behörden und Ortsbaukommissionen sowie die Oberaufsicht über die im Bezirk stattfindenden
Bauausführungen.
* 117.
(1) dem Bezirksamt bleibt ausschließlich vorbehalten:
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5.
. die Erteilung der Baugenehmigung sowie die Erlassung der sonstigen auf Grund
dieser Verordnung der Polizeibehörde zukommenden Verfügungen, soweit für letztere
nicht ausdrücklich andere Behörden als zuständig erklärt sind;
die Anordnung einer zwangsweisen Beseitigung baupolizeiwidriger Zustände (8 30
des Polizeistrafgesetzbuchs);
die Erlassung der zur Ergänzung der allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften
nötigen Anordnungen in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen;
die Feststellung der Bauflucht in den Fällen des Artikel 7 Absatz 2 und des
Artikel 22, die polizeiliche Anordnung gemäß Artikel 9 und die Erlassung der Bau-
verbote nach Artikel 10 und 13 Ziffer 5 des Ortsstraßengesetzes vom 6. Juli 1896;
die Erteilung der Nachsicht von Bauvorschriften nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 4 dieser Verordnung.
(2) In Gemeinden ohne staatliche Verwaltung der Ortspolizei ist das Bezirksamt außerdem
befugt, jederzeit im einzelnen Falle die Handhabung der Baupolizei selbst auszuüben.
3. Bezirksrat.
§ 118.
(1) Der Bezirksrat entscheidet Beschwerden und Einsprachen gegen Verfügungen der
Bezirksämter, welche gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, der auf Grund der letzteren
erlassenen bezirks= oder ortspolizeilichen Vorschriften oder im einzelnen Fall ergangen sind.
Die Beschwerde= und Einsprachefrist beträgt 14 Tage, von Eröffnung der bezirksamtlichen
Verfügung an gerechnet.
(2) der Bezirksrat ist ferner zuständig:
1. zur Entscheidung solcher nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Zuständig-
keit der Polizeibehörde gehörenden Fälle, welche das Bezirksamt wegen der Wich-
tigkeit der Sache dem Bezirksrat vorlegt;
zur Genehmigung der Errichtung von Anlagen zur Aufbewahrung oder Lagerung
solcher Gegenstände, die durch ihre Ausdünstung die allgemeine Gesundheit gefährden
können;
zur Erteilung von Nachsicht bezüglich der Einhaltung der vorgeschriebenen Ent-
fernung baulicher Anlagen