Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

432 XXIX. 
a. von öffentlichen Wegen (§ 31 Absatz 4 des Straßengesetzes vom 14. Juni 1884), 
b. von der Eisenbahn (Artikel 27 des Ortsstraßengesetzes vom 6. Juli 1896), in 
Fällen der letzteren Art nach vorgängigem Benehmen mit der Generaldirektion 
der Staatseisenbahnen oder, soweit es sich um Eisenbahnen handelt, die nicht 
unter der Verwaltung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen stehen, mit 
der Betriebsleitung der in Betracht kommenden Eisenbahn; den genannten 
Bahnbehörden steht gegen die Entschließung des Bezirksrats der Rekurs an das 
Ministerium des Innern zu. 
In den Fällen der Ziffer 3 kann die Nachsicht, wenn die Wasser= und 
Straßenbauinspektion im Falle der Ziffer 3 a und die Generaldirektion der Staats- 
eisenbahnen oder die Betriebsleitung der in Betracht kommenden Eisenbahn im 
Falle der Ziffer 3 b einverstanden ist, vom Bezirksamt erteilt werden. 
119. 
Gecgen die Entschließungen des Bezirksrats ist binnen 14 Tagen von der Zustellung 
derselben Rekurs an das Ministerium des Innern und, soweit die Voraussetzungen des § 4 
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zutreffen, binnen einer mit dem gleichen Zeitpunkt beginnenden 
Notfrist von einem Monat Klage beim Verwaltungsgerichtshof zulässig. 
4. Bankontrolleurc. 
8 120. 
(1) Zur ständigen Beratung und Unterstützung des Bezirksamts in Baupolizeisachen ist 
in jedem Amtsbezirk ein hierzu geeigneter Sachverständiger (Bezirksbaukontrolleur) zu bestellen, 
dem nach der Verordnung vom 29. Februar 1904, betreffend den Schutz der bei Bauten 
beschäftigten Personen gegen Berufsgefahren, auch die Überwachung der Einhaltung der Bau- 
arbeiterschutzvorschriften obliegt. 
(2) Der Bezirksbaukontrolleur wird vom Bezirksamt nach Benehmen mit der Bezirksbau- 
inspektion und nach Anhörung des Bezirksrats in widerruflicher Weise ernannt und auf seinen 
Dienst handgelübdlich verpflichtet. « 
(3) Bei Bauten, bei denen der Bezirksbaukontrolleur selbst oder eine zu ihm in geschäft- 
licher Beziehung stehende Person als Bauherr, Bauunternehmer, Planfertiger, Bauleiter oder 
Ubernehmer von Bauarbeiten beteiligt ist, darf derselbe amtlich nicht tätig sein; das gleiche 
gilt für solche Fälle, in denen der Bezirksbaukontrolleur zu einer der vorgenannten Personen 
in einem nahen verwandtschaftlichen Verhältnis steht. 
(4) Für diese und sonstige Fälle der Verhinderung des Bezirksbaukontrolleurs ist noch 
Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen ein ständiger Stellvertreter desselben zu bestellen. 
(5) Wenn besondere Gründe es nötig oder angemessen erscheinen lassen, können für einen 
Amtsbezirk mehrere Bezirksbaukontrolleure unter entsprechender Teilung des Bezirks und als 
gegenseitige Vertreter ernannt werden.
	        
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