Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

434 XXIX. 
d. die Ausführung unheizbarer Garten- und Feldhäuschen, Geschirrhütten und anderer 
unbedeutender Baulichkeiten dieser Art in den in § 63 Absatz 1 Ziffer 1 genannten 
Abmessungen, wenn dieselben im freien Felde außerhalb des geschlossenen Wohn- 
bezirks und des Ortsbauplans oder desjenigen Gebiets, bezüglich dessen ein Verfahren 
gemäß Artikel 2 oder 11 ff. des Ortsstraßengesetzes eingeleitet ist, und nicht in 
der Nähe von Gewässern (Hochwassergebiet) gelegen, auch die vorgeschriebenen Abstände 
. von Wegen, öffentlichen Plätzen, Eisenbahnen und Waldungen eingehalten sind; 
e. die Ausführung gewöhnlicher Bauhütten, Notaborte und sonstiger für vorübergehende 
Dauer bestimmter Hilfsbauten auf Bau= und Arbeitsplätzen; 
f. die Ausführung von Einzäunungen, welche nicht an öffentlichen Wegen liegen, sofern 
durch die Bauausführung nicht eine Veränderung der nach den bestehenden Vor- 
schriften unbebaut zu lassenden Grundstücksfläche bewirkt wird; 
g. die Ausbesserung der außerhalb von Gebäuden bestehenden Keller, Brunnen, Zisternen, 
unterirdischen Gänge und dergleichen, Düngerstätten, Abort-, Pfuhl= und anderen 
ähnlichen Gruben, sofern diese Bauten vorschriftsmäßig angelegt sind; 
h. die Ausbesserung der in § 1 Absatz 1 Ziffer 6 genannten Brücken und Stege, 
sofern dadurch die Festigkeit und Sicherheit dieser Bauten nicht beeinflußt wird; 
i. die Ausführung von Stützmauern, die nicht an Straßen oder Baugrundstücken 
liegen; 
k. die Ausführung von Regenabfallrohren; 
1. die Ausführung einfacher Grabdenkmale. 
(3) Jedoch bedürfen die in Absatz 2 genannten Bauarbeiten der Genehmigung des 
Bezirksamts, wenn sie an Bauten oder Bauteilen vorgenommen werden sollen, deren Erhaltung 
wegen ihres geschichtlichen, kunstgeschichtlichen oder künstlerischen Werts von Bedeutung ist 
(Baudenkmale). 
(4) Durch örtliche Bauordnungen kann vorgeschrieben werden, daß für die in Absatz 2 
genannten Bauarbeiten oder für einzelne derselben die Genehmigung des Bezirksamts ein- 
zuholen ist. 
124. 
Vor Erteilung der baupolizeilichen Genehmigung kann die Polizeibehörde die Vornahme 
von Grabarbeiten gestatten; ebenso kann sie nach Erteilung der Baugenehmigung im Fall 
der Einlegung der Beschwerde, des Rekurses oder der verwaltungsgerichtlichen Klage den Beginn 
oder die Fortführung der weiteren Bauarbeiten zulassen. Die Erlaubnis erfolgt auf eigene 
Gefahr des Bauherrn und vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufs; erforderlichenfalls kann 
sie von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (vergleiche § 193 der Gewerbeordnung). 
125. 
(1) Das Gesuch um Baugenehmigung ist schriftlich, mit Datum und Unterschrift des 
Bauherrn versehen, bei der Ortspolizeibehörde einzureichen. Auf Verlangen des Bezirksamts 
hat der Gesuchsteller nachzuweisen, daß er zur Verfügung über das Baugrundstück berechtigt ist.
	        
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