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(2) Dabei oͤder spätestens vor Beginn der Bauarbeiten ist diejenige Persönlichkeit zu
bezeichnen, welcher die verantwortliche Leitung des Baues übertragen wird; der verantwortliche
Bauleiter hat die Übernahme dieses Amts durch schriftliche oder protokollarische Erklärung zu
bestätigen. Tritt nach Erteilung der Baugenehmigung ein Wechsel in der Person des Bau-
herrn oder des verantwortlichen Bauleiters ein, so ist hiervon sofort — letzterenfalls unter
Vorlage einer entsprechenden Erklärung des neuen Bauleiters — dem Bezirksamt durch
Vermittelung der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. Beim Wechsel in der Person des
Bauleiters dauert die Verantwortlichkeit des früheren Bauleiters bis zum Eintreffen der An-
zeige seines Rücktritts beim Bezirksamt fort; das Bezirksamt kann gegebenenfalls bis zur
Bestellung eines neuen Bauleiters die Einstellung der Bauarbeiten verfügen oder die sonst
etwa erforderlichen Anordnungen treffen. Das gleiche gilt auch im Falle des Todes des Bau-
leiters. Im übrigen ist der Bauleiter für alle Arbeiten verantwortlich, die bis zur vollständigen
Fertigstellung des Baues oder Abbruchs ausgeführt werden.
(3) Das Bezirksamt kann im Einzelfalle solche Personen als Bauleiter oder Bauausführende
zurückweisen, die nur zum Schein genannt sind oder hinsichtlich welcher Tatsachen vorliegen,
aus denen sich ergibt, daß sie wegen Unzuverlässigkeit oder Mangel an Sachkenutnis zur
Leitung oder Ausführung des beabsichtigten Baues ungeeignet sind. Eine solche Zurückweisung
kann insbesondere auch dann erfolgen, wenn es sich um Ausführung einzelner Teile eines
Baues (z. B. Eisenkonstruktionen, Eisenbetonkonstruktionen und dergleichen) handelt und der
Bauaus führende die hierzu nötige Sachkenntnis oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. In den Fällen
dieses Absatzes findet die Vorschrift in Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Januar 1907, betreffend
die Abänderung der Gewerbeordnung, über die Anhörung von Sachverständigen entsprechende
Anwendung.
(4) Wenn Behörden, Korporationen, Firmen u. s. f. als Bauherren auftreten, so kann
das Bezirksamt die Bezeichnung einer bestimmten Persönlichkeit zur Entgegennahme der amt-
lichen Verfügungen verlangen.
§ 126.
(1) Dem Baugesuch sind die nachstehend verzeichneten Pläne in doppelter Fertigung
anzuschließen:
a. ein — erforderlichenfalls von einem Geometer gefertigter — Lageplan, welcher den
Bauplatz mit den auf demselben etwa vorhandenen Gebäuden sowie die angrenzenden
und nötigenfalls die gegenüberliegenden Gebäude und Grundstücke unter Angabe
der Eigentumsgrenzen, der Namen der Eigentümer und der Lagerbuch= und Haus-
nummer der Grundstücke, die auf dem Bauplatz befindlichen Kanäle und Wasserläufe,
Brunnenschachte, Abort-, Pfuhlgruben, Düngerstätten und ähnliche Anlagen, ferner
die vorbeiführenden Straßen unter Angabe ihrer Breite sowie der bestehenden
oder in Aussicht genommenen Bauflucht, gegebenenfalls auch die Entfernung des
Baues von Eisenbahnen, Wasserläufen, Waldungen und Friedhöfen, endlich die
beabsichtigte Bauherstellung einschließlich der Brunnen, Gruben und ähnlichen
Anlagen unterscheidbar bezeichnet;
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