Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXIX. 435 
(2) Dabei oͤder spätestens vor Beginn der Bauarbeiten ist diejenige Persönlichkeit zu 
bezeichnen, welcher die verantwortliche Leitung des Baues übertragen wird; der verantwortliche 
Bauleiter hat die Übernahme dieses Amts durch schriftliche oder protokollarische Erklärung zu 
bestätigen. Tritt nach Erteilung der Baugenehmigung ein Wechsel in der Person des Bau- 
herrn oder des verantwortlichen Bauleiters ein, so ist hiervon sofort — letzterenfalls unter 
Vorlage einer entsprechenden Erklärung des neuen Bauleiters — dem Bezirksamt durch 
Vermittelung der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. Beim Wechsel in der Person des 
Bauleiters dauert die Verantwortlichkeit des früheren Bauleiters bis zum Eintreffen der An- 
zeige seines Rücktritts beim Bezirksamt fort; das Bezirksamt kann gegebenenfalls bis zur 
Bestellung eines neuen Bauleiters die Einstellung der Bauarbeiten verfügen oder die sonst 
etwa erforderlichen Anordnungen treffen. Das gleiche gilt auch im Falle des Todes des Bau- 
leiters. Im übrigen ist der Bauleiter für alle Arbeiten verantwortlich, die bis zur vollständigen 
Fertigstellung des Baues oder Abbruchs ausgeführt werden. 
(3) Das Bezirksamt kann im Einzelfalle solche Personen als Bauleiter oder Bauausführende 
zurückweisen, die nur zum Schein genannt sind oder hinsichtlich welcher Tatsachen vorliegen, 
aus denen sich ergibt, daß sie wegen Unzuverlässigkeit oder Mangel an Sachkenutnis zur 
Leitung oder Ausführung des beabsichtigten Baues ungeeignet sind. Eine solche Zurückweisung 
kann insbesondere auch dann erfolgen, wenn es sich um Ausführung einzelner Teile eines 
Baues (z. B. Eisenkonstruktionen, Eisenbetonkonstruktionen und dergleichen) handelt und der 
Bauaus führende die hierzu nötige Sachkenntnis oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. In den Fällen 
dieses Absatzes findet die Vorschrift in Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Januar 1907, betreffend 
die Abänderung der Gewerbeordnung, über die Anhörung von Sachverständigen entsprechende 
Anwendung. 
(4) Wenn Behörden, Korporationen, Firmen u. s. f. als Bauherren auftreten, so kann 
das Bezirksamt die Bezeichnung einer bestimmten Persönlichkeit zur Entgegennahme der amt- 
lichen Verfügungen verlangen. 
§ 126. 
(1) Dem Baugesuch sind die nachstehend verzeichneten Pläne in doppelter Fertigung 
anzuschließen: 
a. ein — erforderlichenfalls von einem Geometer gefertigter — Lageplan, welcher den 
Bauplatz mit den auf demselben etwa vorhandenen Gebäuden sowie die angrenzenden 
und nötigenfalls die gegenüberliegenden Gebäude und Grundstücke unter Angabe 
der Eigentumsgrenzen, der Namen der Eigentümer und der Lagerbuch= und Haus- 
nummer der Grundstücke, die auf dem Bauplatz befindlichen Kanäle und Wasserläufe, 
Brunnenschachte, Abort-, Pfuhlgruben, Düngerstätten und ähnliche Anlagen, ferner 
die vorbeiführenden Straßen unter Angabe ihrer Breite sowie der bestehenden 
oder in Aussicht genommenen Bauflucht, gegebenenfalls auch die Entfernung des 
Baues von Eisenbahnen, Wasserläufen, Waldungen und Friedhöfen, endlich die 
beabsichtigte Bauherstellung einschließlich der Brunnen, Gruben und ähnlichen 
Anlagen unterscheidbar bezeichnet; 
65.
	        
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