Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

436 XXLX. 
b. bei unebenem Gelände ein Plan der Höhenverhältnisse (Nivellement); 
. ein Grundriß des Kellergeschosses mit Angabe der etwa vorhandenen gemeinschaft- 
lichen Mauern, deren Teilung durch die Grenzlinie anzudeuten ist; 
d. die Grundrisse sämtlicher Geschosse (einschließlich des Dachgeschosses), in denen die 
Richtung der Balken einzuzeichnen ist, unter Angabe der Bestimmung der Räume 
und Bezeichnung der Feuerungsanlagen; 
e. ein oder mehrere vollständige Querschnitte, aus denen auch die Dachkonstruktion 
und die Treppenhäuser ersichtlich sind, mit Angabe der auch auf dem Grundriß 
zu bezeichnenden Schnittlinien; 
t. die sämtlichen Ansichten des Gebäudes mit Angabe der Höhenlage desselben im 
Verhältnis zur Straße und Einzeichnung der Straßenlinie; 
g. gegebenenfalls eine übersichtliche, wenn nötig amtlich beglaubigte Berechnung der 
Grundstücksgröße und der in Aussicht genommenen Überbauung des Grundstück. 
(2) Aus den Plänen müssen die Abstände des Baues von anderen Bauten auf dem Bau- 
grundstück und auf den benachbarten Grundstücken sowie von den Nachbargrenzen — und zwar 
sowohl von den Gebäudewänden wie von den Gebäudevorsprüngen (Dachgesimse, Galerien, 
Balkone und dergleichen) gemessen — ersichtlich sein. Ferner müssen die Pläne erkennen 
lassen, ob die geplante Bauausführung in ihrem Verhältnis zu den umliegenden Bauten den 
bestehenden Vorschriften entspricht. 
(3) Für die einzelnen Bauteile sind, soweit dies zur Prüfung und Beurteilung eines 
Bauvorhabens erforderlich erscheint, nähere Erläuterungen und Festigkeitsnachweise zu liefern. 
Auch sonst sind auf Verlangen des Bezirksamts die zur Verdeutlichung etwa notwendigen 
Einzelzeichnungen in geeignetem Maßstabe vorzulegen. Alle diese Vorlagen sind ebenfalls in 
doppelter Fertigung einzureichen. 
(4) Die Pläne sind auf dauerhaftem, nicht brüchigem und nicht zerreißbarem Stoff unter 
Verwendung beständiger Linien= und Farbtöne zu zeichnen. Als dauerhafter Stoff gilt 
beispielsweise gutes Zeichenpapier, Pausleinwand, sogenanntes eisenfestes Pauspapier (Paus- 
pergament) und durchscheinendes Zeichenpapier; dagegen sind hektographierte oder mit nicht- 
lichtbeständigen Farben oder nach dem Blaulichtpausverfahren hergestellte Pläne ausgeschlossen. 
(5) Aus den Plänen muß der seitherige Zustand und die beabsichtigte Herstellung unter- 
scheidbar zu erkennen sein. Neue Bauherstellungen sind mit roter, bestehende Baulichkeiten, 
soweit sie eine Anderung nicht erfahren, mit schwarzer, und soweit sie beseitigt werden sollen, 
mit gelber Farbe anzulegen. Bestehende Grundstücksgrenzen sind mit schwarzer, neue mit roter, 
wegfallende mit blauer Farbe einzuzeichnen. 
(6) Die für die bezirksamtlichen Akten bestimmten Pläne sind in Aktengröße (33 cm Pöhe 
und 21 cim Breite) oder in Aktengröße gefaltet einzureichen. Nur ausnahmsweise und nur 
dann, wenn das Zusammenlegen aus besonderen Gründen für die Benützung nicht zweckmäßig 
ist, dürfen die Pläne gerollt oder in größerem Format in Mappen beigelegt werden. 
(7) Die Pläne sind in übersichtlicher Weise und in einem zur Beurteilung der obwaltenden 
Verhältnisse geeigneten Maßstab, und zwar Lagepläne in der Regel im Maßstab von 1 500,
	        
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