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Bauzeichnungen im Maßstab von mindestens 1: 100, auszuführen. Auf sämtlichen Plänen und
Zeichnungen ist der Maßstab anzugeben und aufzuzeichnen, auch sind die Hauptabmessungen auf
denselben einzutragen. Auf den Lageplänen und Grundrissen sind die Himmelsrichtungen an-
zugeben. Auch ist auf den Plänen in deutlicher Weise ersichtlich zu machen, welche Bau- und
Dachdeckungsstoffe zur Verwendung kommen sollen; ferner sind die Mauerstärken, die lichte Höhe
der Geschosse und des Dachraums, die Lichtweite der Kamine und die in die Kamine mündenden
Feuerungen genau zu bezeichnen.
(8) Die Pläne müssen von dazu befähigten Personen hergestellt und ebenso wie etwa dazu
gehörige Erläuterungsberichte, statische Berechnungen, erläuternde Zeichnungen und dergleichen
von den Verfertigern und dem verantwortlichen Bauleiter, welche für die Richtigkeit der Vor-
lagen verantwortlich sind, sowie vom Bauherrn mit ihrer Unterschrift und mit Datum versehen
werden.
(9) In der Eingabe, mit welcher die Pläne vorgelegt werden, ist die Anzahl der letzteren
anzugeben; die Pläne selbst sind in der in Absatz 1 vorgesehenen Reihenfolge zu numerieren.
Desgleichen ist auf den einzelnen Plänen durch einen entsprechenden Vermerk die Zugehörigkeit
zu der betreffenden Eingabe deutlich zum Ausdruck zu bringen.
(10) Tritt im Laufe des Verfahrens die Notwendigkeit zur teilweisen oder vollständigen
Umzeichnung der vorgelegten Pläne ein, so ist auf Verlangen des Bezirksamts der Bauherr
verpflichtet, die Abänderung oder Neuzeichnung nach Maßgabe der obigen Bestimmungen zu
bewirken.
(11) Bei Baugesuchen, welche den Neubau oder Umbau von Fabriken, Werkstätten und
offenen Verkaufsstellen betreffen, hat das Baugesuch die in § 141 der Vollzugsverordnung zur
Gewerbeordnung vorgeschriebenen Nachweisungen zu enthalten.
(12) Bei Baugesuchen, die eine Abänderung früher genehmigter Pläne zum Gegenstand
haben, ist diese Abänderung auf neuen Plänen darzustellen. ·
(13) Bei unbedeutenderen Bauvorhaben kann nach dem Ermessen des Bezirksamts von der
Vorlage der vorgenannten Pläne, soweit dieselben für die Beurteilung des Bauvorhabens nicht
erforderlich erscheinen, ganz oder teilweise abgesehen werden.
(14) Durch die örtliche Bauordnung kann eine dreifache Fertigung der Bauvorlagen vor-
geschrieben und können weitergehende Bestimmungen über deren Beschaffenheit getroffen werden.
127.
(1) Für alle Kaminbauten, die in ihrer Bedeutung über gewöhnliche Hauskamine hinaus-
gehen, ist ein besonderer statischer Nachweis zu erbringen. Dies gilt insbesondere für Kamine
von Fabriken, größeren Bäckereien und sonstigen gewerblichen Anlagen; auch für Kamine von
Zentralheizungen kann dieser Nachweis verlangt werden.
(2) Für die Prüfung solcher Kamine sind die bezüglichen Vorschriften des Ministeriums
des Innern maßgebend. In Fällen, in denen diese Vorschriften keine unmittelbare Anwendung
finden können oder von den aufgestellten Grundsätzen abgewichen werden soll, ist dem Mini-