Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

438 XXIX. 
sterium des Junern zur Veranlassung einer weiteren Begutachtung Vorlage zu erstatten; die 
hierdurch erwachsenden besonderen Kosten sind vom Bauherrn zu tragen. 
(3) Als verantwortliche Bauleiter für Kaminbauten der in Absatz 1 erwähnten Art sind 
nur die technischen Leiter berufsmäßiger Kaminbauunternehmungen zuzulassen. 
§ 128. 
Die Bestimmungen der 88 123 bis 127 finden auch auf Abbrucharbeiten siungemäße 
Anwendung. 
§5 129. 
(1) Bei Einreichung von Gesuchen um Genehmigung von Gebäuden, die zu Wohn= oder 
Arbeitszwecken bestimmt sind, ist anzugeben, ob und in welcher Weise die Versorgung mit 
trinkbarem Wasser gesichert ist. 
(2) Ferner ist bei Einreichung des Baugesuchs — nötigenfalls unter Anschluß eines Plans 
der Höhenverhältuisse (Nivellement) — darzustellen, in welcher Weise das zu errichtende oder 
umzubauende Gebäude entwässert werden soll. 
130. 
(1) Die Ortspolizeibehörde hat auf Einkunft des Baugesuchs die an das Baugrundstück 
angrenzenden Nachbarn und, soweit erforderlich, die Eigentümer der auf der gegenüberliegenden 
Seite der Straße befindlichen Grundstücke in Kenntnis zu setzen und etwaige Einsprachen der- 
selben entgegenzunehmen (vergleiche auch § 57 Absatz 1 a. E.). 
(2) Über das Baugesuch und die erhobenen Einsprachen, soweit die letzteren nicht gütlich 
beigelegt werden können, hat die Ortspolizeibehörde alsbald ein — nötigenfalls nach Besichtigung 
der Baustelle zu erstattendes — Gutachten der Ortsbaukommission zu erheben und sodann die 
erwachsenen Akten dem Bezirksamt vorzulegen. 
(3) Wird bei einem Bauvorhaben eine Abweichung von der planmäßig festgestellten Bau- 
flucht beabsichtigt, so hat die Ortspolizeibehörde hierüber den Gemeinderat und die beteiligten 
Nachbarn zu hören und die betreffenden Erklärungen nebst dem zu erhebenden Gutachten der 
Ortsbaukommission der Vorlage an das Bezirksamt anzuschließen. 
131. 
(1) Auf Vorlage des Baugesuchs durch die Ortspolizeibehörde hat das Bezirksamt die 
Pläne und sonstigen Beilagen unter Beizug des Bezirksbaukontrolleurs, welcher nötigenfalls 
nach Anordnung des Bezirksamts die Baustelle besichtigen wird, zu prüfen. 
(2) In den Städten mit staatlicher Verwaltung der Ortspolizei hat auf Einkunft eines 
Baugesuchs zunächst die Anhörung der Nachbarn im Sinne des § 130 sowie eine Begutachtung 
der Bauvorlagen und gegebenenfalls eine Besichtigung der Baustelle durch den Ortsbaukontrolleur 
stattzufinden; hierauf ist die Ortsbaukommission über das Gesuch zu hören. 
(3) Bei der Prüfung sind alle für das betreffende Bauvorhaben in Betracht kommenden 
polizeilichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen; insbesondere ist auch die Frage der Beseitigung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.