Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXIX. 439 
des Abwassers und der menschlichen und tierischen Abgangsstoffe, nötigenfalls auch die Beschaffen- 
heit des Baugrunds einer Prüfung zu unterziehen. Soweit erforderlich, hat das Bezirksamt 
nach Einkunft der Außerung des Baukontrolleurs auch den Gemeinderat (Stadtrat) und die 
gemäß § 35 dieser Verordnung gebildete Kommission, ferner die in Betracht kommenden tech- 
nischen Staatsbehörden, den Bezirksarzt, den Bezirkstierarzt, die Fabrikinspektion, die bei 
besonderen Anlässen zu hörenden anderen Staatsbehörden (Oberschulrat, Forst= und Domänen= 
behörde, Eisenbahnbehörde, Konservator der öffentlichen Baudenkmale u. s. w.), besonders auf- 
zustellende Sachverständige — letztere auf Kosten des Bauherrn — zu hören und, soweit dies 
vorgeschrieben, Vorlage an das Ministerium des Innern zu erstatten; geeignetenfalls kann 
auch eine Anhörung der in § 2 Absatz 5 genannten Sachverständigen oder Interessenvertretungen 
erfolgen. 
(4) Es bleibt dem Ermessen der Ortspolizeibehörde überlassen, in einzelnen Fällen, in 
denen es aus besonderen Gründen wünschenswert erscheint, den Bauherren oder deren Stell- 
vertretern die mündliche Erläuterung ihrer Bauvorhaben in der Ortsbaukommission ausnahms- 
weise zu gestatten. 
(5) Bei Prüfung der Baugesuche ist darauf Bedacht zu nehmen, daß, unbeschadet der 
Gründlichkeit, jede Verzögerung des Verfahrens vermieden wird. 
(6) Nach Anhörung der genannten Sachverständigen hat das Bezirksamt durch schriftliche 
Verfügung (Baubescheid) darüber Entschließung zu treffen, ob und unter welchen Bedingungen 
der Bau zu genehmigen ist. Gleichzeitig ist über die erhobenen Einsprachen Entscheidung zu 
treffen. Privatrechtliche Einsprachen sind zur richterlichen Entscheidung zu verweisen, ohne daß 
von der Erledigung des gerichtlichen Verfahrens die Entschließung der Baupolizeibehörden 
abhängig gemacht wird. 
(7) Sämtliche genehmigten Pläne, Erlänterungsberichte, statischen Berechnungen u. s. w. 
(auch die für die amtlichen Akten bestimmten) sind einzeln mit Genehmigungsvermerk und mit 
dem amtlichen Stempel zu versehen. 
(8) Erforderlichenfalls, insbesondere bei Bauten an Land= und Kreisstraßen, hat das 
Bezirksamt auch wegen Absteckung und Einhaltung der Bauflucht die nötigen Anordnungen 
zu treffen. Auch hat das Bezirksamt geeignetenfalls zu verfügen, welche Maßregeln zur Sicher- 
stellung der benachbarten Grundstücke während des Baues zu treffen sind. 
(9) Bei beabsichtigten Abweichungen von den baupolizeilich genehmigten Plänen während 
der Ausführung des Baues hat der Bauherr rechtzeitig unter Vorlage entsprechender Pläne 
um Genehmigung nachzusuchen; wenn erforderlich, kann das Bezirksamt den Weiterbau bis 
nach erfolgter Genehmigung des neuen Plans ganz oder teilweise untersagen. 
* 132. 
Vor der baupolizeilichen Genehmigung solcher baulichen Anlagen, welche zur Beschaffung 
von Wohnungen für eine größere Zahl von Arbeitern oder Arbeiterfamilien dienen sollen, sind 
die Pläne der Fabrikinspektion, dem Bezirksarzt und der Bezirksbauinspektion zur Begut- 
achtung mitzuteilen.
	        
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