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g 133.
(1) Die Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung oder wesentlichen Veränderung
von Gebäuden, welche als gewerbliche Anlagen, als Privatkrankenhäuser, als Gast= oder Schank-
wirtschaften oder zur gewerbsmäßigen Veranstaltung von Schaustellungen und dergleichen
benützt werden sollen, kann von dem Nachweis abhängig gemacht werden, daß die erforderliche
behördliche Genehmigung zur Inbetriebnahme dieser Anlagen erteilt worden ist oder daß der
Ausübung des Gewerbebetriebs keine Bedenken entgegenstehen (§ 27 der Gewerbeordnung); in
solchen Fällen soll in der Regel die baupolizeiliche Prüfung der gewerbepolizeilichen vorausgehen.
(2) Bedarf die geplante Beseitigung des Abwassers und menschlicher Abgangsstoffe einer
wasserpolizeilichen Genehmigung, so darf, bevor diese erteilt ist, das Bauvorhaben nicht
genehmigt werden.
(3) Handelt es sich um den Wiederaufbau durch Brand beschädigter Gebäude, so ist zu
prüfen, inwieweit eine Verlegung des Bauplatzes oder eine Anderung im Wesen, Bestand
oder Zweck des Gebäudes beabsichtigt ist (vergleiche § 49 des Gebäudeversicherungsgesetzes); in
solchen Fällen soll die Baugenehmigung in der Regel erst nach erfolgter Zustimmung des
Verwaltungsrats der Gebäudeversicherungsanstalt erteilt werden.
134 .
(1) Von der erteilten Baugenehmigung und den daran geknüpften Bedingungen ist die
Ortspolizeibehörde unter Zusendung zweier Ausfertigungen des Baubescheids sowie je einer
Fertigung der Pläne und der Erläuterungsberichte (statischen Berechnungen u. s. w.) zu
benachrichtigen Die eine Ausfertigung des Bescheids nebst der Planfertigung und dem
Erläuterungsbericht ist dem Bauherrn durch die Ortspolizeibehörde gegen Bescheinigung auszu-
händigen, die andere Fertigung des Bescheids dient der Ortspolizeibehörde und Ortsbau-
kommission zum weiteren Gebrauch nach Maßgabe der §§ 112 ff. Die dem Bauherrn zugestellten
Fertigungen müssen bis zur Beendigung des Baues im Besitz des Bauherrn oder des verant-
wortlichen Bauleiters bleiben, sind jedoch von diesen der Ortspolizeibehörde, der Ortsbankommission
und dem Baukontrolleur auf Verlangen zum vorübergehenden dienstlichen Gebrauch zur Ver-
fügung zu stellen.
(2) Die übrigen Pläne und Erläuterungsberichte bleiben beim Bezirksamt und sind nach
Benützung durch den Baukontrolleur bei den Baubesichtigungen den bezirksamtlichen Akten
einzuverleiben.
135.
(1) Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb Jahresfrist vom Tag der Aushändigung
an mit der Bauausführung nicht begonnen wird; sie kann zurückgenommen werden, wenn der
begonnene Bau ein Jahr lang unvollendet geruht hat oder während des gleichen Zeitraums
über Gebühr verzögert worden ist. Die zur Vorbereitung der Baustelle erfolgende Beseitigung
von Baulichkeiten sowie bloße Grabarbeiten gelten in diesem Fall nicht als Bauausführung.