Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

6 XXIX. 
(3) Innerhalb der durch die öffentlichen Interessen der Gesundheit und Sicherheit ge- 
zogenen Grenzen können die Wohnungsordnungen ferner nähere Bestimmungen über Beschaffenheit 
und Benützung der Wohnungen, und zwar sowohl für den Fall der Selbstbenützung der letzteren 
durch den Wohnungsinhaber und dessen Familie, als auch für den Fall der entgeltlichen Auf- 
nahme dritter Personen zum Wohnen oder Schlafen enthalten. Ferner können in den 
Wohnungsordnungen Grundsätze für die im Interesse der Sittlichkeit zu erlassenden Einzel- 
anordnungen aufsgestellt werden. 
148. 
(1) Jede Wohnung soll so benützt werden, daß mindestens jedes Ehepaar für sich und 
seine noch nicht zwölfjährigen Kinder einen besonderen Schlafraum besitzt und daß für die 
übrigen, über zwölf Jahre alten Personen nach dem Geschlecht getreunte Schlafräume vor- 
handen sind. 
(2) Küchen sollen nicht als Schlafräume benützt werden. 
149. 
Die Benützung der Schlafräume soll in der Weise geschehen, daß — unbeschadet der 
Vorschriften in § 44 Absatz 1 über die Mindesthöhe und Mindestbodenfläche der Räume — 
auf jede Person mindestens 10 chm Luftraum und mindestens 3,5 qm Bodeufläche entfallen. 
150. 
Die Bestimmungen der §§ 148 und 149 finden auch auf diejenigen Räume Anwendung, 
welche von Dienst= oder Arbeitgebern ihren Dienstboten, Gewerbegehilfen oder Arbeitern als 
Schlafräume zugewiesen sind. Diese Räume sollen ferner mit von innen verschließbaren Türen 
versehen sein. 
8 151. 
(1) Jede Wohnung soll einen eigenen, durch keine fremden Wohn= oder Arbeitsräume 
führenden Zugang haben. 
(2) Jede Familienwohnung, d. i. eine Wohnung für eine gemeinschaftliche Haushaltung 
von zwei oder mehr Personen, soll eine besondere Kochstelle besitzen. 
(3) Für jede aus mehr als zwei Räumen (einschließlich der Küche) bestehende Familien- 
wohnung und für jeden größeren Geschäftsbetrieb soll in der Regel ein besonderer Abort von 
guter Beschaffenheit vorhanden sein (vergleiche §§ 45 ff.). 
1352. 
Für ortspolizeiliche Vorschriften und polizeiliche Anordnungen hinsichtlich der Aufnahme 
dritter, nicht zur Familie gehöriger Personen (Zimmermieter, Schlafgänger) gegen Entgelt in 
die Wohnungen gelten außerdem die in 88 153 bis 158 enthaltenen Grundsätze.
	        
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