XXIX. 447
g 153.
Es sollen nur soviele Räume einer Wohnung an Zimmermieter oder Schlafgänger, die
nicht zur Familie gehören, abgegeben werden, daß der dem Wohnungsinhaber für sich und
seine Familien= und Haushaltungsangehörigen übrigbleibende Teil der Wohnung den Vor-
schriften der §§ 148 bis 151 entspricht.
154.
(1) Räume, zu denen man nur durch Wohnräume des Vermieters oder seiner Angehörigen
gelangen kann, sollen nicht an Schlafgänger oder an Zimmermieter, die nicht zur Familie
gehören, vermietet werden. Die zur Aufnahme von Schlafgängern oder Zimmermietern
benützten Räume sollen von innen verschließbar sein.
(2) Arbeitsräume, Werkstätten und dergleichen sollen nicht als Schlafräume vermietet
werden.
155.
(1) Werden Zimmermieter oder Schlafgänger verschiedenen Geschlechts in einer Wohnung
aufgenommen, so sollen die denselben zugewiesenen Räume vollständig von einander getrennt
sein und eigene verschließbare Zugänge haben.
(2) Die Vorschrift des Absatz 1 findet auf die Aufnahme von Eheleuten oder von Eltern
und deren unter zwölf Jahre alten Kindern keine Anwendung.
§ 156.
(1) Jedem Schlafgänger soll ein besonderes Bett, eine Sitzgelegenheit, ein besonderes
Wasch= und Trinkgefäß und ein eigenes Handtuch zur Verfügung stehen.
(2) Die an Schlafgänger vermieteten Betten sollen in angemessenen Zwischenräumen frisch
überzogen werden.
§ 157.
(1) Personen mit schweren oder ansteckenden Krankheiten dürfen in Räumen, die von
mehreren Schlafgängern benützt werden, nicht verpflegt werden.
(2) Die Vermieter haben im Fall derartiger Erkrankungen von Schlafgängern alsbald
der Ortspolizeibehörde zur Anordnung der erforderlichen Maßregeln Anzeige zu erstatten.
158.
Die Vermieter haben für Erhaltung der Reinlichkeit, Sitte und Ordnung in den an
Zimmermieter und Schlafgänger vermieteten Räumen zu sorgen.
159.
(1) Die Verwendung von Wohnwagen zu Wohnzwecken ist nur bei vorübergehendem Reise-
aufenthalt auf Messen, Märkten und dergleichen zulässig.
(2) Hinsichtlich der Beschaffenheit, Benützung und Aufstellung von Wohnwagen können
von den Bezirksämtern diejenigen Anordnungen getroffen werden, die aus Gründen der öffent-