Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXIX. 447 
g 153. 
Es sollen nur soviele Räume einer Wohnung an Zimmermieter oder Schlafgänger, die 
nicht zur Familie gehören, abgegeben werden, daß der dem Wohnungsinhaber für sich und 
seine Familien= und Haushaltungsangehörigen übrigbleibende Teil der Wohnung den Vor- 
schriften der §§ 148 bis 151 entspricht. 
154. 
(1) Räume, zu denen man nur durch Wohnräume des Vermieters oder seiner Angehörigen 
gelangen kann, sollen nicht an Schlafgänger oder an Zimmermieter, die nicht zur Familie 
gehören, vermietet werden. Die zur Aufnahme von Schlafgängern oder Zimmermietern 
benützten Räume sollen von innen verschließbar sein. 
(2) Arbeitsräume, Werkstätten und dergleichen sollen nicht als Schlafräume vermietet 
werden. 
155. 
(1) Werden Zimmermieter oder Schlafgänger verschiedenen Geschlechts in einer Wohnung 
aufgenommen, so sollen die denselben zugewiesenen Räume vollständig von einander getrennt 
sein und eigene verschließbare Zugänge haben. 
(2) Die Vorschrift des Absatz 1 findet auf die Aufnahme von Eheleuten oder von Eltern 
und deren unter zwölf Jahre alten Kindern keine Anwendung. 
§ 156. 
(1) Jedem Schlafgänger soll ein besonderes Bett, eine Sitzgelegenheit, ein besonderes 
Wasch= und Trinkgefäß und ein eigenes Handtuch zur Verfügung stehen. 
(2) Die an Schlafgänger vermieteten Betten sollen in angemessenen Zwischenräumen frisch 
überzogen werden. 
§ 157. 
(1) Personen mit schweren oder ansteckenden Krankheiten dürfen in Räumen, die von 
mehreren Schlafgängern benützt werden, nicht verpflegt werden. 
(2) Die Vermieter haben im Fall derartiger Erkrankungen von Schlafgängern alsbald 
der Ortspolizeibehörde zur Anordnung der erforderlichen Maßregeln Anzeige zu erstatten. 
158. 
Die Vermieter haben für Erhaltung der Reinlichkeit, Sitte und Ordnung in den an 
Zimmermieter und Schlafgänger vermieteten Räumen zu sorgen. 
159. 
(1) Die Verwendung von Wohnwagen zu Wohnzwecken ist nur bei vorübergehendem Reise- 
aufenthalt auf Messen, Märkten und dergleichen zulässig. 
(2) Hinsichtlich der Beschaffenheit, Benützung und Aufstellung von Wohnwagen können 
von den Bezirksämtern diejenigen Anordnungen getroffen werden, die aus Gründen der öffent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.