Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

4 III. 
Im Verfahren bei engeren Bewerbungen geschieht die Abgabe unentgeltlich. Der Name des 
Bewerbers, der die Verdingungsunterlagen eingesehen hat oder an den sie verabfolgt sind, wird 
nicht bekannt gegeben. 
(5) Bemerkungen über den Vorbehalt der Auswahl unter den Bewerbern sind in die 
Bekanntmachungen nicht aufzunehmen. 
(6) Die Bekanntmachungskosten werden von der ausschreibenden Behörde getragen. 
8 5. 
Bewerbungsfrist. 
(1) Damit die Bewerber ihre Angebote sachgemäß vorbereiten können, soll vorbehaltlich 
einer durch besondere Umstände gebotenen größeren Beschleunigung — der Zeitpunkt der 
Eröffnung derart festgesetzt werden, daß bei kleineren Leistungen und leicht zu beschaffenden 
Lieferungen eine Frist von mindestens 14 Tagen, bei größeren Leistungen eine solche von 
mindestens vier Wochen gegeben ist, in beiden Fällen gerechnet von dem Tage der Erlassung der 
Bekanntmachung. 
(2) Bei Lieferung von Waren, deren Preise häufigen Schwankungen unterworfen sind, 
wird die Frist allgemein auf 14 Tage festgesetzt. 
86. 
Zuschlagsfrist. 
(1) Die Zuschlagsfristen sind möglichst kurz zu bemessen. 
(2) Sie dürfen den Zeitraum von 14 Tagen, oder, wenn die Genehmigung häöherer 
Behörden einzuholen ist, von vier Wochen in der Regel nicht überschreiten. 
(3) In den Fällen unter § 5 (2) beträgt die Zuschlagsfrist allgemein zehn Tage. 
87. 
Form und Inhalt der Angebote. 
(1) Die Angebote sind, unter Benutzung der etwa vorgeschriebenen Vordrucke, von den 
Bewerbern unterschrieben, mit der in der Ausschreibung geforderten Überschrift versehen, ver- 
schlossen, porto= und bestellgeldfrei bis zu dem angegebenen Zeitpunkt einzureichen. 
(2) Die Angebote müssen enthalten: 
a. die ausdrückliche Erklärung, daß der Bewerber sich den Bestimmungen dieser 
Verordnung und den der Ausschreibung zugrunde gelegten sonstigen Bedingungen 
unterwirft; 
b. die Angabe der geforderten Preise für die Einheiten und für die Gesamtforderung 
nach Reichswährung. Stimmt die Gesamtforderung mit den Einheitspreisen nicht 
überein, so wird die Gesamtforderung aus den Einheitspreisen rechnerisch festgesetzt; 
. die genaue Bezeichnung und Adresse des Bewerbers;
	        
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