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lichen Gesundheit und Reinlichkeit, der Sittlichkeit und Sicherheit und des Verkehrs im Einzelfalle
erforderlich erscheinen.
. Wohnuugsaussicht.
§ 160.
(1) In den Gemeinden über 10 000 Einwohner finden fortlaufende Wohnungsunter-
suchungen statt, deren Plan nach Anhörung des Stadt-(Gemeinde-rrats vom Bezirksrat fest-
zustellen ist.
(2) Für die kleineren Gemeinden bestimmt der Bezirksrat nach Anhörung des Gemeinderate,
ob und innerhalb welcher Zeitabschnitte allgemeine Wohnungsuntersuchungen stattzufinden haben.
151.
(1) Zum Zweck der Wohnungsuntersuchung sind für größere Gemeinden besondere Wohnungs-
kommissionen zu bestellen; in den kleineren Gemeinden ist, soweit nicht eine besondere Wohnungs-
kommission bestellt wird, die Ortsbankommission (§ 111) zugleich Wohnungskommission.
(2) Der zuständige Bezirksarzt (oder dessen Stellvertreter) und der Bezirksrat, sowie der
Orts= oder Bezirksbaukontrolleur oder der Wohnungskontrolleur (§ 162 Absatz 2), denen die
betreffende Gemeinde oder der betreffende Gemeindeteil zugewiesen ist, sowie in Städten mit
Staatspolizei der zuständige Bezirksbeamte gehören jeder Wohnungskommission als Mitglieder
an; auch sonst ist der zuständige Bezirksbeamte jederzeit befugt, an den Arbeiten der Wohnungs-
kommissionen teilzunehmen Die übrigen Mitglieder der Kommissionen, unter denen sich
wenigstens ein Gemeinderatsmitglied und ein Bausachverständiger befinden soll, werden vom
Gemeinderat ernannt; gegebenenfalls sind auch die Stadtärzte und die zuständigen Armen-
bezirksvorsteher in die Kommissionen zu berufen.
(3) Den Vorsitz in der Wohnungskommission führt in den Städten mit Staatspolizei der
Bezirksbeamte, in den übrigen Gemeinden der Bezirksarzt, sofern nicht der zuständige Bezirks-
beamte an den Verhandlungen der Kommission teiluimmt.
8 162.
(1) Der allgemeinen Wohnungsuntersuchung haben Vorerhebungen durch die Orts= oder
Bezirksbaukontrolleure vorauszugehen. Die Untersuchung durch die gesamte Wohnungskommission
darf sich auf die bei den Vorerhebungen wegen erheblicher Mängel beanstandeten Gebäude
beschränken.
(2) Erforderlichenfalls können mit den Vorerhebungen an Stelle der Orts= oder Bezirks-
baukontrolleure besondere vom Stadt-(Gemeinde-hrat ernannte Wohnungskontrolleure betraut
werden; hinsichtlich der Bestätigung, Verpflichtung und Entlassung der Wohnungkontrolleure
finden die für die Ortsbankontrolleure geltenden Vorschriften (§ 121) entsprechende Anwendung.