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(3) Im übrigen hat die nähere Regelung des bei Vornahme der Wohnungsuntersuchung
einzuhaltenden Verfahrens, soweit erforderlich, durch bezirks= oder ortspolizeiliche Vorschrift
zu erfolgen.
§ 163.
(1) Der Wohnungsaussicht unterliegen sämtliche zum Aufenthalt von Menschen dienenden
Gebäude und Gebäudeteile; es gehören dahin Wohn= und Schlafräume, insbesondere auch die
zur Aufnahme von Mietern oder Schlafgängern benützten oder Arbeitern (Dienstboten, Gesellen,
Gehilfen, Lehrlingen u. s. w.) zum Aufenthalt oder Schlafen zugewiesenen Räume, ferner
Werkstätten und Arbeitsräume, sowie die dazu gehörigen Nebenräume (Zugänge, Aborte,
Keller, Speicher u. s. w.).
(2) Aufgabe der Wohnungskommissionen und der mit den Vorerhebungen Beauftragten
ist die Feststellung, ob aus der Benützung der in Absatz 1 genannten Räume Nachteile für
die Gesundheit oder Sittlichkeit zu befürchten sind und ob die Bestimmungen der Wohnungs-
ordnung eingehalten werden. Auch sollen dieselben etwaige in bau= oder feuerpolizeilicher Hin-
sicht zu beanstandende Zustände in diesen Räumen feststellen und deren Beseitigung herbeiführen.
(3) Die den Gewerbeaufsichtsorganen obliegende Kontrolle der Arbeitsräume wird hierdurch
nicht berührt.
(4) Die unter die §§ 142 bis 144 fallenden Bauten sind von der Wohnungsaufsicht aus-
genommen; jedoch haben die für die Überwachung der betreffenden Bauten zuständigen Behörden
für Einhaltung der Wohnungsvorschriften zu sorgen.
8 164.
Der Zeitpunkt und die Tageszeit, in denen die Vorerhebungen und die allgemeinen
Wohnungsuntersuchungen vorgenommen werden, sind vor Beginn derselben in ortsüblicher
Weise mit dem Anfügen bekannt zu machen, daß die Hausbesitzer und Wohnungsinhaber der
Kommission und den mit den Vorerhebungen Beauftragten den Eintritt in das Haus und die
Besichtigung der zum Aufenthalt von Menschen dienenden Räume und der dazu gehörigen
Nebenräume (§ 163) zu gestatten haben.
§ 165.
(1) Die mit den Vorerhebungen betrauten Bau= und Wohnungskontrolleure und die
Wohnungskommissionen haben dem Bezirksamt über die bei Vornahme ihrer Untersuchungen
wahrgenommenen Mißstände schriftlichen Bericht zu erstatten und die zur Beseitigung derselben
geeignet erscheinenden Anträge zu stellen. Die Anträge der Wohnungskommissionen erfolgen
nach Mehrheitsbeschluß; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das
Bezirksamt bestimmt sodann nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften, in welcher Weise und
in welchen Fristen die gerügten Mißstände zu beseitigen sind; die ergehenden Auflagen sind
kurz zu begründen.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1907. 67