452 XXIX.
8 173.
Für die Bezirke oder Städte mit staatlich angestellten Bezirks= oder Ortsbaukontrolleuren
werden die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Berechnung und Festsetzung der Gebühren
durch besondere Verordnung geregelt.
8 174.
(1) Die Kosten der allgemeinen Wohnungsuntersuchungen sind als ortspolizeilicher Auf-
wand von den Gemeinden zustragen.
(2) Die Gebühren des der Wohnungskommissionhangehörigen Bezirksbeamten, Bezirksarztes
und Bezirksrats (§ 161 Absatz 2) werden von der Staatskasse getragen.
175.
Wird infolge der Übertretung bau= oder gesundheitspolizeilicher Vorschriften die besondere
Besichtigung oder Überwachung eines Baues nötig, so hat der Eigentümer des Baues alle
hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.
VI. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
*l 1756.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. November 1907 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tage treten die Verordnung vom 5. Mai 1869, die Handhabung
der Baupolizei betreffend, nebst den späteren Abänderungs= und Ergänzungsvorschriften derselben
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1869 Seite 125, 1872 Seite 227, 1883 Seite 160,
1887 Seite 256 und 425, 1888 Seite 201, 1890 Seite 518) mit Ausnahme der der ge-
nannten Verordnung als Anlage beigegebenen Instruktion für die Untersuchung neuerbauter
Kamine (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1869 Seite 141), ferner § 1 Ziffer 1, 2, 3, 7, 9,
§ 3, § 5 Absatz 1 Satz 2, §8 11 bis 14 der Verordnung vom 1# 113. die
Sicherung der öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit betreffend (Gesetzes- und Verordmungs-
blatt 1874 Seite 353 und 1896 Seite 443), außer Wirksamkeit.
8177.
Die Vorschriften über die Feuerschau werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Karlsruhe, den 1. September 1907.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Di. Fecht.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.