Nr. XXX. 453
Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 14. September 1907.
Inhalt.
Verordnung und Bekanntmachungen: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts:
das Verfahren bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betreffend; des Ministeriums der Finanzen:
die Dienstweisung für die Großherzoglichen Beamten des Hochbauwesens betreffend; das Verdiugungswesen betreffend
Verordnung.
(Vom 30. August 1907.)
Das Verfahren bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betreffend.
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1899, die Ausführung des
Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und der Zidvilprozeß-
orduung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 267 ff.), wird die Vorschrift in § 5
Absotz 3 der Zwangsversteigerungsverordnung vom 4. Mai 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 334 ff.) durch nachstehende Bestimmung ersetzt:
3. Ist das zu versteigernde Grundstück innerhalb des laufenden oder der zwei vorher-
gegangenen Kalenderjahre durch den Gemeinderat oder die stadträtliche Schätzungs-
kommission amtlich geschätzt worden, so kann das Notariat, wenn sich nach seinem
Ermessen der Wert des Grundstücks inzwischen nicht geändert hat, das Ergebnis dieser
Schätzung als Wertsfeststellung für das gegenwärtige Verfahren gelten lassen. Auf
Antrag des betreibenden oder eines beigetretenen Gläubigers oder des Schuldners ist
jedoch eine neue Schätzung herbeizuführen.
Karlsruhe, den 30. August 1907.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
In Vertretung:
Hübsch.
Dr. Umhauer.
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