Nr. XXXI. 155
Gesethzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 28. September 1907.
Inhalt.
Landesherrliche Verordaung: die Ordnung des Bezirks= und örtlichen Dienstes der Staatseisenbahnen und der
Bodenseedampfschiffahrt betreffend.
Verordnung und Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und
der auswärtigen Angelegenheiten: ünderung der Postordnung für das Deutsche Reich betresfend; des Mini-
steriums des Innern: den Geschäftsbetrieb in den Apotheken betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 11. September 1907.)
Die Ordnung des Bezirks= und örtlichen Dienstes der Staatseisenbahnen und der Bodenseedampfschiffahrt
betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag des Ministeriums Unseres Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten
und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen
wie folgt:
In §5 der landesherrlichen Verordnung vom 11. Mai 1906, die Ordnung des Bezirks-
und örtlichen Dienstes der Staatseisenbahnen und der Bodenseedampfschiffahrt betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 113), wird der zweite Satz, lautend:
„Den technischen Teil des Dampfschiffahrtsbetriebsdienstes besorgt die Maschineninspektion
Konstanz“ gestrichen.
Gegeben zu Schloß Mainau, den 11 September 1907.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Scheffelmeier.
von Marschall.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1907 69