456 XXXI.
Bekanntmachung.
(Vom 20. September 1907.)
Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend
Die zu dem Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871
erlassene und unterm 22. März 1900 (Seite 469 ff. des Gesetzes= und Verordnungsblatts)
bekannt gegebene Postordnung vom 20. März 1900 hat durch Verordnung vom 10. September
d. J. einige Anderungen erfahren. Diese Verordnung wird nachstehend zur öffentlichen Kenntnis
gebracht.
Karlsruhe, den 20. September 1907.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
von Marschall.
Werber.
Berlin W66, den 10. September 1907.
Anderungen der Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten geändert:
1. Der § 3 „Außenseite“ erhält folgende Fassung:
1 Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den die Beförderung
betreffenden Angaben seinen Namen und seine Adresse vermerken; diese sämtlichen Angaben
können, außer bei Briefen mit Wertangabe (§ 14) und bei Postanweisungen (§ 20), auch durch
aufgeklebte Zettel hergestellt werden.
II Bei Postkarten kann der Absender sowohl über die Rückseite als auch über den linken
Teil der Vorderseite verfügen. Bei den sonstigen gewöhnlichen und eingeschriebenen Bries-
sendungen sind außer den nach Absatz 1 zulässigen Angaben weitere Angaben, die nicht die
Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben, sowie Abbildungen unter der Bedingung zulässg,
daß sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift sowie die Anbringung der Stempelabdrücke
und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. Wegen der besonderen Bestimmungen für
Postpaketadressen und Postanweisungen siehe §§ 12 und 20.
III Die Freimarken find in die obere rechte Ecke der Aufschriftseite, bei Paketen an gleicher
Stelle auf die Postpaketadresse zu kleben.