Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXXI. 459 
Verordnung. 
(Vom 7. September 1907.) 
Den Geschäftsbetrieb in den Apotheken betreffend. 
Der § 20 der diesseitigen Verordnung vom 11. September 1896, den Geschäftsbetrieb 
in den Apotheken betreffend, in der Fassung vom 26. November 1903 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 203), erhält mit Wirkung vom 1. Oktober 1907 ab folgende Fassung: 
g 20. 
Auf den Verkehr mit denjenigen Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln, welche in 
den Anlagen A und B aufgeführt sind, finden die nachstehenden Vorschriften Anwendung. Die 
Ergänzung der Anlagen bleibt vorbehalten. Die Anwendung der nachstehenden Vorschriften 
auf diese Mittel wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß deren Bezeichnung bei im wesentlichen 
gleicher Zusammensetzung geändert wird. 
Die Gefäße und die äußeren Umhüllungen, in denen diese Mittel abgegeben werden, 
müssen mit einer Inschrift versehen sein, welche den Namen des Mittels und den Namen 
oder die Firma des Verfertigers deutlich ersehen läßt. Außerdem muß die Inschrift auf den 
Gefäßen oder den äußeren Umhüllungen den Namen oder die Firma des Geschäfts, in welchem 
das Mittel verabfolgt wird, und die Höhe des Abgabepreises enthalten; diese Bestimmung 
fsindet auf den Großhandel keine Anwendung. 
Der Apotheker ist verpflichtet, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, inwieweit auf diese 
Mittel die Vorschriften über die Abgabe starkwirkender Arzneimittel Anwendung finden. 
Die in der Anlage B aufgeführten Mittel sowie diejenigen in der Anlage A aufgeführten 
Mittel, über deren Zusammensetzung der Apotheker sich nicht soweit vergewissern kann, daß er 
die Zulässigkeit der Abgabe im Handverkaufe zu beurteilen vermag, dürfen nur auf schriftliche 
mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, 
in letzterem Falle jedoch nur beim Gebrauche für Tiere, verabfolgt werden. Die wiederholte 
Abgabe ist nur auf jedesmal erneute derartige Anweisung gestattet. 
Bei Mitteln, welche nur auf ärztliche Anweisung verabfolgt werden dürfen, muß auf 
den Abgabegefäßen oder den äußeren Umhüllungen die Inschrift 
„Nur auf ärztliche Anweisung abzugeben 
angebracht sein. 
Karlsruhe, den 7. September 1907. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Glockner. 
von Gemmingen.
	        
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