Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

472 XXXIV. 
Landesherrliche Berordnung. 
(Vom 11. Oktober 1907.) 
Die Abänderung der landesherrlichen Verordnung vom 2. Juli 1906 über die Vorbildung für den 
höheren Forstverwaltungsdienst betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
An Stelle des § 19 der landesherrlichen Verordnung vom 2. Juli 1906, die Vorbildung 
für den höheren Forstverwaltungsdienst betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 166 f.), 
tritt folgende Bestimmung: 
8 19. 
Ernennung zu Forstassessoren. 
Die Forstpraktikanten, welche die Staatsprüfung bestanden haben, erhalten die Bezeichnung 
„Forstassessoren“. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 11. Oktober 1907. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
Honsell. von Bodman. 
Verordnung. 
(Vom 18. Oktober 1907.) 
Die praktische Vorbildung für das Lehramt an höheren Schulen betreffend. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 14. Oktober 1907 Nr. 807 werden im An- 
schluß an die mit landesherrlicher Verordnung vom 21. März 1903 verkündete Ordnung der 
Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen — Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. IX 
Seite 101 — unter Aufhebung der mit gleicher Ermächtigung erlassenen diesseitigen Ver- 
ordnung vom 29. April 1898, die praktische Vorbildung für den öffentlichen Dienst eines 
wissenschaftlichen Lehrers an den Mittelschulen betreffend — Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Nr. XV Seite 277 —, nachstehende Bestimmungen über die praktische Vorbildung für das 
Lehramt an höheren Schulen mit dem Ansügen erlassen, daß die in der Prüfung nach Maß- 
gabe der Verordnung vom 21. März 1903 für bestanden erklärten Kandidaten die amtliche 
Benennung „Lehramtspraktikanten“ zu führen haben.
	        
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