Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXXIV. 473 
§ 1. 
Das Zeugnis über die bestandene Prüfung für das höhere Lehramt bekundet die wissen- 
schaftliche Befähigung zum Unterricht in bestimmten Fächern; zum Erweise der Anstellungs- 
fähigkeit ist dasselbe durch Ablegung des Probejahres zu ergänzen. Zweck des letzteren ist die 
allgemeine pädagogische Ausbildung und die Befähigung zur selbständigen Führung einer 
Schulklasse. 
82. 
Die Verteilung der Geprüften an die höheren Lehranstalten geschieht durch den Ober- 
schulrat unter Berücksichtigung der von den Praktikanten geäußerten Wünsche. 
83. 
Der Direktor (Vorstand), dessen Anstalt ein Lehramtspraktikant zur Ablegung des Probe- 
jahrs zugewiesen ist, unterstellt, falls er nicht selbst die Aufgabe der Einführung desselben in 
den Unterricht übernehmen will, zu diesem Zwecke den Lehramtspraktikanten einem Lehrer der 
Anstalt, dem einführenden Lehrer. Im Benehmen mit diesem bestimmt er die Beschäftigung 
des Praktikanten und überwacht dessen gesamte Ausbildung. 
84. 
Die Beschäftigung des Lehramtspraktikanten im Probejahr besteht: 
a. im Besuch von Lehrstunden, die für ihn vorbildlich sein können (Hospitieren); 
b. in eigenen Lehrversuchen, die zuerst auf Teile einer Lektion, dann auf ganze Lektionen 
und endlich auf zusammenhängende Unterrichtsgebiete sich erstrecken; 
c. im Studium bedeutenderer Werke der allgemeinen und speziellen Pädagogik und Di- 
daktik, die die Anstaltsbibliothek zu liefern hat. Dieses Studium leitet der einführende 
Lehrer. 
Die hierzu erforderlichen Anordnungen trifft der einführende Lehrer, wobei er jedoch, so- 
weit es sich um die Unterrichtserteilung und die etwaige Anschaffung pädagogischer Werke 
handelt, mit dem Anstaltsvorstand sich ins Benehmen zu setzen hat. 
85. 
Der Anstaltsvorstand hat dem Oberschulrat über die Art der Einführung und Beschäf- 
tigung des Lehramtspraktikanten zugleich mit der Meldung seines Dienstantritts zu berichten. 
In gleicher Weise hat er über die Befähigung und die Fortschritte desselben im Dienst am 
Schlusse des Halbjahrs beziehungsweise, wenn der Lehromtspraktikant vorher wegversetzt wird, 
beim Weggang desselben von der Anstalt Bericht zu erstatten. 
86. 
Zu Beginn des zweiten Halbjahrs erhält der Praktikant vom einführenden Lehrer ein 
Thema zu schriftlicher Bearbeitung zugestellt. Dieses Thema soll sich auf die Tätigkeit des
	        
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