Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXXIV. 475. 
übergangsbestimmung. 
§ 12. 
Wo an einer Hochschule dermalen noch eine Einrichtung entsprechend den Bestimmungen 
der diesseits mit Allerhöchster Ermächtigung erlassenen Verordnung vom 29. April 1898 be- 
steht, kann von dem Unterrichtsministerium gestattet werden, daß die Erweisung der An- 
stellungsfähigkeit bezüglich der den Anstalten dieses Ortes und benachbarter Orte zur Ablegung 
des Probejahrs zugewiesenen Lehramtspraktikanten bis auf weiteres in der seither üblichen 
Weise geschehe. 
§ 13. 
Diese Verordnung tritt mit deren Verkündung in Wirksamkeit. 
Karlsruhe, den 18. Oktober 1907. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. 
Frey. 
Bekanntmachung. 
Den Presdes Gesetzes- und Verordnungsblattes für das Jahr 1908 betreffend. 
Für das Jahr 1908 wird der Preis des Gesetzes= und Verordnungsblattes auf 
Fünf Mark vierzig Pfennig, 
ausschließlich der gesetzlichen Postgebühren, festgesetzt. 
Kartsruhe, den 21. Oktober 1907. 
Redaktion des Gesetzes- und Verordnungsblattes. 
Gedemer. 
  
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.