478 XXXV.
82.
Ausstellungvon 1. Zu dem Zweck (§5 1 Absatz 2) stellen die Steuerkommissäre auf Grund der Staats-
Gunelunge stenerktaster für die einzelnen in Betracht kommenden Steuerdistrikte die erforderlichen Er-
Steuer, mittelungslisten auf.
kommissäre. 2. In diese Listen sind alle abgesehen von der Bekenntnisangehörigkeit — zur Kirchen-
steuer beiziehbaren staatssteuerpflichtigen natürlichen Personen aufzunehmen, hinsichtlich welcher
noch Ermittelungen über die Bekenntnisangehörigkeit nötig fallen und jedenfalls sowohl
a. diejenigen, deren Religionsbekenntnis von dem Steuerkommissär nicht zu ermitteln
war, als auch
I#. diesenigen, welche bei den Bekenntnisangaben in den neuen Stenererklärungen sich
(oder ihre Ehegatten) weder als Evangelische (Protestanten) noch als Katholiken noch
als Altkatholiken noch als Israeliten bezeichnet haben.
3. Die Aufstellung der Ermittelungslisten für die einzelnen Steuerdistrikte erfolgt nach
Hailage dem anliegenden Muster durch Ausfüllung der Spalten 1 und 2 sowie bei den Fällen nach
AAbbsatz 20 auch der Spalte 3.
4. Falls in dem neuen Steuerjahr in einem Stenerdistrikt neben der Landeskirchensteuer auch
Ortskirchensteuer zur Feststellung gelangen soll, so werden — unter entsprechender Mitberücksichtigung
des Gemeindestenerkatasters — in die Ermittelungslisten auch die lediglich zur Ortskirchen-
stener beiziehbaren natürlichen Personen (einschließlich der Ausmärker) sowie diejenigen
Stiftungen, juristischen Personen, Gesellschaften und Vereine aufgenommen, hinsichtlich welcher
noch näher festzustellen ist, ob sie dem Beizug nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 2 des Orts-
kirchensteuergesetzes unterliegen.
* 3
cEslbgge der. 1. Die auf die einzelnen Gemeinden (einfachen oder zusammengesetzten Gemeinden mit
ermittelungs- .
eiten au die den etwa ihnen zur Ausübung der polizeilichen Verwaltung zugewiesenen abgesonderten Ge-
Pfarrämter markungen) und abgesonderten Gemarkungen mit eigener polizeilicher Verwaltung entfallenden
zund Pastora. Ermittelungslisten gibt der Steuerkommissär an die zuständigen (Absatz 2) evangelischen Pfarr-
tionsstellen, *’i ,,· . -». .-·
ämter oder Pastorationsstellen zur Vervollständigung der Bekenntnisfeststellung.
ger Enpsang. 2. Welches evangelische Pfarramt oder welche evangelische Pastorationsstelle zur Empfang-
mueengs Uahme der Ermittelungslisten zuständig ist, ergibt sich aus der seitens des Evangelischen
liten Olberkirchenrats bekannt gegebenen und erforderlichenfalls berichtigten Ubersicht der für jeden
atiige Steuerkommissärbezirk in Betracht kommenden Pfarrämter und Pastorationsstellen.
und Pastora- v
tionsstellen. 8 4.
Zuständigkeit 1. Die ergänzenden Feststellungen über die Bekenntnisangehörigkeit zu machen, sind verpflichtet:
ver orichen bezüglich der Steuerdistrikte, welche in evangelischen Kirchspielen liegen, die betreffenden
vhorden im Kirchengemeinderäte, * 6
einzelnen. h. bezüglich der Steuerdistrikte, welche in Bezirke von organisierten evangelischen Dia-
sporagenossenschaften fallen, die betreffenden Kirchenvorstände,