Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

478 XXXV. 
82. 
Ausstellungvon 1. Zu dem Zweck (§5 1 Absatz 2) stellen die Steuerkommissäre auf Grund der Staats- 
Gunelunge stenerktaster für die einzelnen in Betracht kommenden Steuerdistrikte die erforderlichen Er- 
Steuer, mittelungslisten auf. 
kommissäre. 2. In diese Listen sind alle abgesehen von der Bekenntnisangehörigkeit — zur Kirchen- 
steuer beiziehbaren staatssteuerpflichtigen natürlichen Personen aufzunehmen, hinsichtlich welcher 
noch Ermittelungen über die Bekenntnisangehörigkeit nötig fallen und jedenfalls sowohl 
a. diejenigen, deren Religionsbekenntnis von dem Steuerkommissär nicht zu ermitteln 
war, als auch 
I#. diesenigen, welche bei den Bekenntnisangaben in den neuen Stenererklärungen sich 
(oder ihre Ehegatten) weder als Evangelische (Protestanten) noch als Katholiken noch 
als Altkatholiken noch als Israeliten bezeichnet haben. 
3. Die Aufstellung der Ermittelungslisten für die einzelnen Steuerdistrikte erfolgt nach 
Hailage dem anliegenden Muster durch Ausfüllung der Spalten 1 und 2 sowie bei den Fällen nach 
AAbbsatz 20 auch der Spalte 3. 
4. Falls in dem neuen Steuerjahr in einem Stenerdistrikt neben der Landeskirchensteuer auch 
Ortskirchensteuer zur Feststellung gelangen soll, so werden — unter entsprechender Mitberücksichtigung 
des Gemeindestenerkatasters — in die Ermittelungslisten auch die lediglich zur Ortskirchen- 
stener beiziehbaren natürlichen Personen (einschließlich der Ausmärker) sowie diejenigen 
Stiftungen, juristischen Personen, Gesellschaften und Vereine aufgenommen, hinsichtlich welcher 
noch näher festzustellen ist, ob sie dem Beizug nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 2 des Orts- 
kirchensteuergesetzes unterliegen. 
* 3 
cEslbgge der. 1. Die auf die einzelnen Gemeinden (einfachen oder zusammengesetzten Gemeinden mit 
ermittelungs- . 
eiten au die den etwa ihnen zur Ausübung der polizeilichen Verwaltung zugewiesenen abgesonderten Ge- 
Pfarrämter markungen) und abgesonderten Gemarkungen mit eigener polizeilicher Verwaltung entfallenden 
zund Pastora. Ermittelungslisten gibt der Steuerkommissär an die zuständigen (Absatz 2) evangelischen Pfarr- 
tionsstellen, *’i ,,· . -». .-· 
ämter oder Pastorationsstellen zur Vervollständigung der Bekenntnisfeststellung. 
ger Enpsang. 2. Welches evangelische Pfarramt oder welche evangelische Pastorationsstelle zur Empfang- 
mueengs Uahme der Ermittelungslisten zuständig ist, ergibt sich aus der seitens des Evangelischen 
liten Olberkirchenrats bekannt gegebenen und erforderlichenfalls berichtigten Ubersicht der für jeden 
atiige Steuerkommissärbezirk in Betracht kommenden Pfarrämter und Pastorationsstellen. 
und Pastora- v 
tionsstellen. 8 4. 
Zuständigkeit 1. Die ergänzenden Feststellungen über die Bekenntnisangehörigkeit zu machen, sind verpflichtet: 
ver orichen bezüglich der Steuerdistrikte, welche in evangelischen Kirchspielen liegen, die betreffenden 
vhorden im Kirchengemeinderäte, * 6 
einzelnen. h. bezüglich der Steuerdistrikte, welche in Bezirke von organisierten evangelischen Dia- 
sporagenossenschaften fallen, die betreffenden Kirchenvorstände,
	        
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