XXXV. 479
c. bezüglich der weder in evangelischen Kirchspielen noch in Bezirken organisierter
evangelischer Genossenschaften liegenden Steuerdistrikte die mit der Pastoration darin
wohnender Evangelischen betrauten Pfarrämter und Pastorationsstellen im geeigneten
Benehmen mit ihren Kirchengemeinderäten und Kirchenvorständen.
2. Sind den Pfarrämtern (Pastorationsstellen), welchen die Listen vom Steuerkommissär
zukommen, einzelne Steuerdistrikte (z. B. ein einzelner Steuerdistrikt einer in mehrere Steuer-
distrikte zerfallenden zusammengesetzten Gemeinde oder der einer Gemeinde in steuerlicher
Beziehung zugewiesene Steuerdistrikt einer abgesonderten Gemarkung) nicht zur kirchlichen
Bedienung zugewiesen, so stellen solche die Listen über diese Steuerdistrikte alsbald den be-
treffenden Nachbarpfarrämtern (oder Nachbarpastorationsstellen), in deren Bezirken diese
Stenerdistrikte liegen, zur Feststellung der Bekenntuisangehörigkeit zu. Das betreffende Nachbar-
pfarramt (die betreffende Nachbarpastorationsstelle) gilt alsdann als zuständig.
3. Sind den zuständigen Pfarrämtern einzelne Steuerdistrikte nur zumteil zur kirchlichen
Bedienung zugewiesen, so sind die Feststellungen der Bekenntnisangehörigkeit mit den etwa
erforderlichen Vorerhebungen gemeinschaftlich mit den betreffenden Nachbarpfarrämtern und
den zugehörigen Kirchengemeinderäten zu machen, in deren Geschäftsbezirken die weiteren Teile
der Steunerdistrikte liegen.
1. Die zur Feststellung der Bekenntnisangehörigkeit berufenen örtlichen Kirchenbehörden Feststellungs=
(Pfarrämter und Kirchengemeinderäte, Pastorationsstellen und Kirchenvorstände) suchen zunächst -t-tDh.
von sich aus unter Beachtung der Bestimmungen über Beginn und Erlöschen der Steuerpflicht #irchen-
(vergleiche insbesondere Artikel 18 bis 20 des Ortskirchensteuergesetzes) behörden.
a. bezüglich der in den Listen aufgeführten Personen, deren Religionsbekenntnis durch
den Steuerkommissär nicht ermittelt wurde, festzustellen, ob diese evangelisch sind
oder nicht, beziehungsweise ob in gemischter Ehe Lebende darunter sich befinden, bei
denen der eine Ehegatte (Mann oder Frau) evangelisch ist,
bezüglich der übrigen in den Listen enthaltenen Personen die gemachten Angaben
über Religionsbekenntnis nachzuprüfen und dadurch zu ermitteln, ob nicht etwa
solche darunter enthalten sind, deren Beizug zur evangelischen Kirchensteuer im
Hinblick auf ihre Stellungnahme zu der evangelisch-protestantischen Landeskirche
— ganz oder (bei gemischten Ehen) zur Hälfte — in Anspruch zu nehmen wäre.
2. Sind Personen, die in gemischter Ehe gelebt haben, bei welcher der eine Ehegatte
evangelisch war, gestorben, so ist bei der Bekenntnisfeststellung auch der Todestag zu ermitteln
und zu verzeichnen. Haben Personen eine gemischte Ehe eingegangen, bei welcher der eine
Ehegatte evangelisch ist, so ist bei der Bekenntnisfeststellung auch der Tag der Cheschließung
zu ermitteln und zu verzeichnen.
3. Wenn die örtlichen Kirchenbehörden im Bezirk des zuständigen Pfarramts (Pastorations-
stelle) nicht von sich aus bestimmte Kenntnis über die Bekenntnisangehörigkeit einzelner in den
Listen enthaltenen Personen haben, so machen sie hierwegen die erforderlichen Erhebungen.
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