Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

480 XXXV. 
I. Nöligenfalls wenden sie sich unter Mitteilung von Auszügen aus den Listen mit dem 
Ersuchen um Auskunftserteilung 
a#. soweit Einwohner aus dem Bezirk des zuständigen Pfarramts (Pastorationsstelle) in 
Frage kommen, an die Gemeinde= oder Polizeibehörden der Wohnsitze dieser Personen, 
b. bezüglich der außerhalb des Bezirks des zuständigen Pfarramts (Pastorationsstelle) 
Wohnenden an die Pfarrämter und Pastorationsstellen, in deren Bezirken solche den 
Wohnsitz (Aufenthalt) haben. 
5. Die hierbei (1b) in Betracht kommenden örtlichen Kirchenbehörden setzen sich vor der 
Auskunftserteilung, wenn und soweit sie nicht dazu bereits von sich aus in der Lage sind, 
mit den betreffenden Gemeinde= oder Polizeibehörden entsprechend ins Benehmen. 
86. 
Mäitwiriung Die Behörden der politischen Gemeinden und die Polizeibehörden sind verpflichtet, den 
der zmienörtlichen Kirchenbehörden bei Feststellung der Bekenntnisangehörigkeit nach Tunlichkeit an die 
behörden. Hand zu gehen. 
§ 7. 
Bede dnung 1. Das Pfarramt (die Pastorationsstelle) trägt bei den evangelischerseits in Betracht 
Kin cruseener. kommenden Steuerpflichtigen in Spalte 4 der Liste die Bekenntnisangehörigkeit ein und fügt 
pflichtigen dazu die etwa noch erforderlichen Erläuterungen in Spalte 5 bei. 
iie 2. Diejenigen Staatssteuerpflichtigen, welche evangelisch sind und nicht in gemischter Ehe 
lisen. leben, werden mit E, die Steuerpflichtigen, die in gemischter Ehe leben, bei welcher der eine 
-. (Mann oder Frau) evangelisch ist, mit 12 ¼ bezeichnet. 
Wenn gemischte Ehen seit dem letzten Abundzuschreiben aufgelöst worden sind, so 
sind de in Betracht kommenden Personen noch mit 1 ½ zu bezeichnen. 
4. Personen, welche einem Militärkirchenverband angehören, bleiben ganz außer Betracht, 
da sic nach Artikel 4 des Landeskirchensteuergesetzes und Artikel 5 des Ortskirchensteuergesetzes 
zu den Kirchensteuern nicht beigezogen werden können. 
88. 
Ferligung 1. Das Pfarramt (die Pastorationsstelle) macht nach Anleitung des Musters 2 aus den 
——n-n festgestellten Listen Auszüge bezüglich der evangelischerseits ermittelten Kirchensteuer- 
Ermittelungs= pflichtigen und nimmt solche zu den Akten des Pfarrdienstes (der Pastorationsstelle). 
listen. 2. Bei Steuerdistrikten, welche sich auf mehrere Kirchspiele mit besonderen Pfarrämtern 
Beilage 2—erstrecken, sind für jedes Pfarramt die Auszüge aus den Listen mit der Einschränkung auf- 
— daß kirchensteuerpflichtige Einwohner des einzelnen Steuerdistrikts nur in denjenigen 
Auszug aufzunehmen sind, welcher zu den Akten des zu ihrer kirchlichen Bedienung verpflichteten 
Pfarramts gegeben wird.
	        
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