XXXV. 481
89.
1. Die örtlichen Kircheubehörden — in den Fällen des 8 4 Absatz 3 jene der sämitlichen Bemrkundung
beteiligten Kirchspiele — beurkunden auf den endgültig festgestellten Listen, daß die Bekenntnis- zendia
feststellungen ordnungsgemäß erfolgt und die erforderlichen Auszüge über die evangelischerseits Ermittelunge-
ermittelten Kirchensteuerpflichtigen gemacht sind, oder daß Einträge in Spalte 4 nicht zu machen Alten dunch
waren, und senden sie hierauf an den Stenerkommissär zurück. Kirchen-
2. Das Verfahren wegen Feststellung der Bekenntnisangehörigkeit ist tunlichst zu behörden.
beschlennigen.
10.
1. Die Steuerkommissäre prüfen die an sie zurückkommenden Listen auf die Vollständigkeit Bermerlung
der Beurkundungen und machen bezüglich der evangelischerseits ermittelten Kirchensteuerpflichtigen “ r*i
die erforderlichen Vormerkungen in den Katastern. mitlelungen
2. Listen mit unvollständigen Beurkundungen geben sie vor der weiteren Behandlung an inden t
die zuständigen Pfarrämter (Pastorationsstellen) zur Ergänzung zurück.
l1l.
Die örtlichen Kirchenbehörden erhalten für den ihnen aus Anlaß der Feststellung der iien
Bekenntnisangehörigkeit zu Zwecken der Landeskirchenstener entstehenden Aufwand auf gehörig Fwesn
begründeten Nachweis hin Ersatz aus Mitteln der Landeskirche. nirchen
behörden.
II. Anlage der Erhebungsregister durch die Steuerkommissärc.
§ 12.
1. Nach Beendigung der Abundzuschreibegeschäfte des dem Kirchensteuerjahre vorausgehenden Grundlagen.
Jahres und nach erfolgter Vervollständigung der Bekenntnisfeststellung legen die Steuerkommissäre
auf Grund der Staatssteuerkataster über die Vermögens= und Einkommenstener für jeden ihnen
zugeteilten Steuerdistrikt, in welchem Kirchensteuerpflichtige zur evangelischen Landeskirche ermittelt
wurden, das Erhebungsregister über die Landeskirchensteuer für das neue Jahr an.
2. Das Kirchensteuerjahr, d. h. das Jahr, für welches die Kirchensteuer festgestellt und
erhoben wird, ist das Kalenderjahr.
13.
1. Die Aulegung des Erhebungsregisters für den einzelnen Steuerdistrikt hat nach dem Ghesan der
unter Beilage 3 angeschlossenen Muster zu geschehen, indem darin vorerst nur in Spalte 2 asteul
Namen, Stand und Wohnung beziehungsweise Wohnort der von Amts wegen oder auf Grund %
der Ermittelungslisten festgestellten Kirchensteuerpflichtigen — in der Regel in alphabetischer ue
Folge der Namen — und in den Spalten 3 und 5 ihre kirchensteuerpflichtigen Steueranschläge
eingetragen werden.
2. Werden für die Teile eines Stenerdistrikts die Staatssteuerregister getrennt ausgestellt,
so sind auch die Erhebungsregister für die Landeskirchensteuer entsprechend getrennt aufzustellen.