Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

482 XXAV. 
MWo dies zweckmäßig erscheint, kann der Steuerkommissär, wenn mehrere Stenerdistrikte 
aus 2 irks einer und derselben Erhebungsstelle (§§ 30 und 31) zugeteilt sind, von der Anlage 
getreunter Erhebungsregister für die in Betracht kommenden Stenerdistrikte absehen und statt 
dessen ein gemeinschaftliches Erhebungsregister mit durchlaufenden Ordnungszahlen für die 
Erhebungsstelle fertigen. Es zerfällt in so viele Abteilungen, als zu der betreffenden Stelle 
Steuerdistrikte seines Bezirks gehören, in welchen Steuerpflichtige ermittelt wurden. Mit jeder 
Abteilung ist eine neue Seite zu beginnen. 
8. 14. 
Auszu= .Alle im Staatssteuerkataster enthaltenen natürlichen Personen sind unter der Voraus- 
nehmende Per- ann daß die sonstigen Erfordernisse für den Beizug zur Landeskirchensteuer bei ihnen vor- 
sanen. liegen, in die Erhebungsregister aufzunehmen, sofern nicht bereits seit dem letzten Abundzuschreiben 
die Staatssteueraulage des Pflichtigen für das ganze in Betracht kommende Erhebungsjahr 
aufgehoben wurde. 
2. Bei dem Vorhandensein der übrigen Voraussetzungen der Kirchensteuerpflicht sind auch 
solche Personen in die Erhebungsregister aufzunehmen, welche sowohl im Großherzogtum als 
auch außerhalb dieses einen Wohnsitz haben. 
3. Die einem Militärkirchenverband angehörigen Personen bleiben ganz außer Betracht. 
Vergleiche § 7 Absatz 4. 
15. 
Einzutragende 1. In die Erhebungsregister sind sämtliche Steueranschläge, soweit nicht nach dem Nach- 
Sieuer, stehenden Ausnahmen stattfinden, in den zur staatlichen Besteuerung veranlagten Beträgen 
anschläge. 
einzutragen. 
2. Sofern einzelne Kirchensteuerpflichtige sowohl aus Einkommensteuerauschlägen als aus 
Vermögenssteueranschlägen staatssteuerpflichtig sind, aber entweder 
à ihre Einkommensteueranschläge unter 250 Mark oder 
h. ihre Vermögenssteueranschläge unter 3000 Mark betragen, 
so sind bei ihnen ersterenfalls (1) nur die vorhandenen Vermögenssteuerauschläge in Spalte 3 
oder letzterenfalls (b) nur die vorhandenen Einkommensteneranschläge in Spalte 5 aufzunehmen. 
3. Die Steueranschläge von in gemischter Ehe lebenden Ehegatten (Artikel 12 Absatz 2 
des Gesetzes) werden nur zur Hälfte in Spalte 3 und 5 eingetragen und es wird zugleich der 
hälftige Beizug durch Beifügung von I& ¼ mit den vollen Steueranschlägen in Spalte 2 an- 
gedeutet. Lebt jedoch ein evangelischer Ehegatte von dem andern nicht evangelischen Eh-gatten 
dauernd getrennt, so werden seine Steueranschläge im vollen Betrag in Spalte 3 und 5 
aufgenommen. 
4. Bei Steuerpflichtigen, welche in gemischter Ehe leben, bleiben Einkommensteneranschläge 
unter *“ 125 Mark oder Vermögenssteneranschläge unter * 1500 Mark außer 
Betracht.
	        
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