Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

“. Besondere 
Bestim- 
mungen. 
Abschluß der 
Erhebungs- 
register. 
Vereinigung 
mehrerer 
Erhebungs- 
register. 
484 XAXV. 
a. bezüglich der Steuerdistrikte, die auf politische Gemeinden (einfache oder zusammen- 
gesetzte Gemeinden mit den etwa ihnen zur Ausübung der polizeilichen Verwaltung 
zugewiesenen abgesonderten Gemarkungen) von 4000 oder weniger Einwohnern oder 
auf abgesonderte Gemarkungen mit eigener polizeilicher Verwaltung entfallen, durch 
die Steuerkommissäre, 
g bezliglich der Steuerdistrikte in politischen Gemeinden von über 1#000 Einwohnern 
— nach der Vorlage gemäß § 20 Absatz 2 — bei dem Oberkirchenrat. 
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— 
817. 
1. Die berechneten Schuldigkeiten werden bei den einzelnen Pflichtigen in den dazu vor- 
gesehenen Spalten 4, 6 und 7 der Erhebungeregister eingetragen. 
2. Bei der Berechnung der Steuerschuldigkeiten werden Beträge unter einem halben 
Pfennig nicht berücksichtigt, solche von einem halben Pfennig und größere Bruchteile eines 
Pfennigs mit einem ganzen Pfennig angesetzt. 
18. 
1. Die einzelnen Seiten des Erhebungsregisters für denselben Steuerdistrikt werden in 
den Spalten 3 bis 7 soweit möglich summiert, die Summen aber nicht auf die folgenden 
Seiten übertragen, sondern am Ende zusammengestellt. 
2. Nach Berechnung der Beträge der Spalten 4 und 6 ist die Probe über die Richtig- 
keit der Steuerberechnung zu machen und anzugeben, wie viel die Summe der Steuerbeträge 
jeder Gattung mehr (+#) oder weniger (—) beträgt, als sich ergibt, wenn man unmittelbar 
aus den betreffenden Gesamtsteueranschlägen die Steuerbetreffnisse berechnet. 
3. Im Falle des § 13 Absatz 3 sind die einzelnen Abteilungen (Stenerdistrikte) für sich 
gesondert abzuschließen und am Schlusse ist die Gesamtsumme der ermittelten Kirchenstener- 
beträge sämtlicher Abteilungen (Steuerdistrikte) darzustellen. 
19. 
1. Wenn auf eine und dieselbe Erhebungsstelle (§§ 30 und 31) Erhebungsregister von 
mehreren Stenerdistrikten seines Bezirks entfallen, heftet der Stenerkommissär diese Register 
zusammen unter Einhaltung der im Verzeichnis der Erhebungsstellen und Kirchenkasse- 
abteilungen (§ 27 Absatz 2) angegebenen Reihenfolge. Am Schlusse des Heftes werden die 
Kirchensteuerbetreffnisse der darin enthaltenen Steuerdistrikte (ohne Angabe der Steueranschläge 
und Steuerbeträge für die einzelnen Steuergattungen) in Spalte 7 soweit möglich (§ 10 
Absatz 2 ) durch den Steuerkommissär und im übrigen (5 16 Absatz 2D) bei dem Ober- 
kirchenrat zusammengestellt. 
2. Gehören zu einer Erhebungsstelle Steuerdistrikte verschiedener Steuerkommissärbezirke, 
so wird die Zusammenstellung der Steuerbeträge der einzelnen Steuerdistrikte zu einer Summe 
und die Zusammenheftung der Register beim Oberkirchenrat vorgenommen.
	        
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