“. Besondere
Bestim-
mungen.
Abschluß der
Erhebungs-
register.
Vereinigung
mehrerer
Erhebungs-
register.
484 XAXV.
a. bezüglich der Steuerdistrikte, die auf politische Gemeinden (einfache oder zusammen-
gesetzte Gemeinden mit den etwa ihnen zur Ausübung der polizeilichen Verwaltung
zugewiesenen abgesonderten Gemarkungen) von 4000 oder weniger Einwohnern oder
auf abgesonderte Gemarkungen mit eigener polizeilicher Verwaltung entfallen, durch
die Steuerkommissäre,
g bezliglich der Steuerdistrikte in politischen Gemeinden von über 1#000 Einwohnern
— nach der Vorlage gemäß § 20 Absatz 2 — bei dem Oberkirchenrat.
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817.
1. Die berechneten Schuldigkeiten werden bei den einzelnen Pflichtigen in den dazu vor-
gesehenen Spalten 4, 6 und 7 der Erhebungeregister eingetragen.
2. Bei der Berechnung der Steuerschuldigkeiten werden Beträge unter einem halben
Pfennig nicht berücksichtigt, solche von einem halben Pfennig und größere Bruchteile eines
Pfennigs mit einem ganzen Pfennig angesetzt.
18.
1. Die einzelnen Seiten des Erhebungsregisters für denselben Steuerdistrikt werden in
den Spalten 3 bis 7 soweit möglich summiert, die Summen aber nicht auf die folgenden
Seiten übertragen, sondern am Ende zusammengestellt.
2. Nach Berechnung der Beträge der Spalten 4 und 6 ist die Probe über die Richtig-
keit der Steuerberechnung zu machen und anzugeben, wie viel die Summe der Steuerbeträge
jeder Gattung mehr (+#) oder weniger (—) beträgt, als sich ergibt, wenn man unmittelbar
aus den betreffenden Gesamtsteueranschlägen die Steuerbetreffnisse berechnet.
3. Im Falle des § 13 Absatz 3 sind die einzelnen Abteilungen (Stenerdistrikte) für sich
gesondert abzuschließen und am Schlusse ist die Gesamtsumme der ermittelten Kirchenstener-
beträge sämtlicher Abteilungen (Steuerdistrikte) darzustellen.
19.
1. Wenn auf eine und dieselbe Erhebungsstelle (§§ 30 und 31) Erhebungsregister von
mehreren Stenerdistrikten seines Bezirks entfallen, heftet der Stenerkommissär diese Register
zusammen unter Einhaltung der im Verzeichnis der Erhebungsstellen und Kirchenkasse-
abteilungen (§ 27 Absatz 2) angegebenen Reihenfolge. Am Schlusse des Heftes werden die
Kirchensteuerbetreffnisse der darin enthaltenen Steuerdistrikte (ohne Angabe der Steueranschläge
und Steuerbeträge für die einzelnen Steuergattungen) in Spalte 7 soweit möglich (§ 10
Absatz 2 ) durch den Steuerkommissär und im übrigen (5 16 Absatz 2D) bei dem Ober-
kirchenrat zusammengestellt.
2. Gehören zu einer Erhebungsstelle Steuerdistrikte verschiedener Steuerkommissärbezirke,
so wird die Zusammenstellung der Steuerbeträge der einzelnen Steuerdistrikte zu einer Summe
und die Zusammenheftung der Register beim Oberkirchenrat vorgenommen.