XXXV. 485
III. Vorlage der Erhebungsregister an den Oberkircheurat.
20.
1. Nach Ausrechnung der Kirchenstenerschuldigkeiten gemäß § 16 Absatz 2 fertigt der Summarische
Steuerkommissär unter Zugrundelegung der Abschlüsse sämtlicher Erhebungsregister nach Dorllelung
anliegendem Muster eine Darstellung der für das Steuerjahr in seinem Geschäftsbezirk in anschläge und
Betracht kommenden Steueranschläge und der darnach von ihm berechneten Schuldigkeiten, Sienerbeträge
wobei er in Spalte 2 sämtliche Steuerdistrikte seines Bezirks und elwaige Abteilungen dieser 8½
aufnimmt und zwar ohne Unterschied, ob Erhebungsregister für sie angelegt wurden oder nicht
2. Der Steuerkommissär legt die aufgestellten Erhebungsregister über die laufende Kirchen Vorlage der
steuer (ordentliche Register) jeweils längsteus bis zum 1. Märg des Kirchensteuerjahres dem Erhebungs
Oberkircheurat vor. —
3. Der Vorlage sind anzuschließen: «
n.dienachMaßgabedes-AbsatzeslgefertigteDarstellung;
b. die von den Kirchenkasseabteilungen zurückerhaltenen Erhebungsregister vom abge—
laufenen Kirchensteuerjahr;
c. die beim Steuerkommissär aufbewahrten Erhebungsregister des ältesten (d. i. über
fünf Jahre alten) Steuerjahrgangs.
4. Im Begleitschreiben ist auch anzugeben, für welche Stenerdistrikte Ermittelungslisten
aufgestellt wurden.
5. Die in Absatz 3 unter b angegebenen Register werden vom Oberkirchenrat, sobald er
ihrer nicht mehr bedarf, den Steuerkommissären zurückgesendet. Die unter c dieses Absatzes
bezeichneten Register verbleiben beim Oberkirchenrat.
IV. Aufstellung und Vollzugsreiferklärung des Hauptstenerregisters.
8 21.
1. Der Oberkirchenrat läßt die Erhebungeregister mit Darstellungen prüfen, soweit Aufsellung
erforderlich bezüglich der Steuerausrechnung (§§ 16 Absatz 25, 18 und 20 Absatz 1) ver- bnran
vollständigen und nötigenfalls nach vorherigem Benehmen mit den Stenerkommissären berichtigen «
und die Ergebnisse der fertig gestellten Darstellungen in einer Hauptzusammenstellung zusammen—
fassen Diese Hauptzusammenstellung mit den Originaldarstellungen als Unterbeilagen bildet ——
das Hauptsteuerregister für das Kirchensteuerjahr.
2. Gleichzeitig mit der Aufstellung des Hauptsteuerregisters wird für jeden Verrechnungs- Fertigung
bezirk (827) eine Zusammenstellung der Betreffnisse an laufender Kircheusteuer gefertigt, welche von di
den ihm zugeteilten Erhebungsstellen einzuziehen find. Am Schlusse des Hauptsteuerregisters sreinhelaen,
wird die Ubereinstimmung der nach diesen Zusammenstellungen in den einzelnen Verrechnungs= bezirke.
bezirken zu erhebenden Rirchensteuersummen mit dem Endergebnis in Spalte 7 des Haupt--—
stenerregisters nachgewiesen.
3. Das Hauptsteuerregister nebst den Darstellungen (§5 20 Absatz 1) und den Rein- Vodlingrel.
schriften der Zusammenstellungen (Absatz 2) legt der Oberkirchenrat gemäß Artikel 23 Absatz 1 spanpisteires
des Gesetzes dem Kultusministerium zur Vollzugsreiferklärung vor. Pipibeer m
Gesetzes und Verordnungsblait 1907. 75