Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXXV. 187 
3. Der Oberkirchenrat läßt die Verzeichnisse prüfen, erforderlichenfalls nach vorherigem 
Benehmen mit dem Stenerkommissär berichtigen und die Ergebnisse in Zusammenstellungen 
bringen, welche nach dem beiliegenden Muster 9 geführt werden. 
(. Nachträge und Abgänge an Kirchensteuer. 
8 25. 
1. Nachträge und Abgänge (Rückvergütungen) an Kirchensteuer sind festzustellen, wenn Voraus- 
der Ansatz eines Nachtrags oder Abgangs an Staatssteuer stattzufinden hat und wenn i4bnne ur 
zugleich für die einzelne Steuergattung bei den Nachträgen ein Kirchensteuerbetrag von mindestens 
2 Mark (bei gemischter Ehe 1 Mark), bei den Abgängen ein solcher von mindesteus 50) Pfennig 
(bei gemischter Ehe 25 Pfennig) in Frage steht. Handelt es sich aber um einen außerhalb 
des Abundzuschreibens festzustellenden Nachtrag für das folgende Jahr, so wird ein 
solcher Betrag zur Erhebung angesetzt, wenn er wenigstens 50 Pfennig (bei gemischter Ehe 
25 Pfennig) ausmacht. 
2. Dabei sind neben den allgemeinen Vorschriften über die Kirchensteuerpflicht insbesondere 
die nachfolgenden Bestimmungen zu beachten: 
a. War ein Inhaber von Stenerauschlägen gemäß Artikel 13 Absatz 1 a oder b des 
Gesetzes zur Kirchensteuer aus Einkommen= oder Vermögenssteueranschlag nicht bei- 
gezogen, so ist bei Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang Nachtrag 
an Kirchensteuer festzustellen ist, der bisher von der Kirchensteuer freigelassene 
staatssteuerpflichtige Einkommen= oder Vermögenssteueranschlag mit in Berück- 
sichtigung zu ziehen. 
Insoweit ein Steueranschlag bei einer bisher zur Kirchensteuer beigezogenen Person 
sich in dem Maße gemindert hat, daß der staatssteuerpflichtige Restbetrag unter 
die für die Kirchensteuer maßgebende Freigrenze fällt, hat die Abgangsfeststellung 
den vollen bisher zur Kirchenstener beigezogenen Steueranschlag zu erfassen. 
Die Abgangsfeststellung ist jeweils für den gleichen Steuerdistrikt vorzunehmen, 
für welchen die in Abgang zu nehmende Kirchensteuer früher angesetzt wurde. 
3. Außerdem sind für die Kirchensteuer unter Berücksichtigung der in Absatz 1 bezeichneten 
Mindestgrenzen Nachträge und Abgänge festzustellen, wenn in den Voraussetzungen oder 
dem Umfang der Kirchensteuerpflicht einer Person eine Anderung eintritt (z. B. beim 
Eintritt in einen Militärkirchenverband oder Austritt aus einem solchen, bei Eingehung oder 
Auflösung einer gemischten Ehe, beim Wechsel in der Teilhaberschaft oder den Anteilverhält- 
nissen an einer offenen Handelsgesellschaft oder einfachen Kommanditgesellschaft, bei Einwanderung 
eines im Lande zur Staatsstener bereits Veranlagten oder beim Wegzug aus dem Lande mit 
verbleibender Staatssteuerpflicht). 
4. Wenn in den Fällen des Absatzes 3 ohnehin eine Anderung in der Veranlagung 
— im Anschluß an die Staatssteuerveranlagung — eintritt, so hat der Steuerkommissär von 
Amts wegen, soweit ihm die maßgebenden Tatsachen bekannt sind, mit Wirkung für die nämliche 
75. 
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