Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

490 XXXV. 
2. Die Hauptanweisungen über die laufende Steuer sind sofort nach Empfang im Soll 
der Rechnungen der Kirchenkasseabteilungen vorzutragen. 
3. Die erhaltenen Erhebungsregister über die laufende Steuer (vergleiche Absatz 1 und 
§ 22) hat die Kirchenkasseabteilung ungesäumt durch Vermittelung der vorgesetzten Kirchen- 
gemeinderäte und Kirchenvorstände (§ 31 Absatz 1) den Erhebern zum Vollzuge zuzustellen. 
wianbsig +. Vor der Weitergabe der Erhebungsregister an die Erheber haben die Kirchengemeinde- 
niefesiitrl. räte und Kirchenvorstände zutreffendenfalls im Benehmen mit den Kirchengemeinderäten 
lungen vor und Kirchenvorständen der sonst noch auf die Erhebungsbezirke sich erstreckenden Kirchspiele und 
Awsfolgung Diasporagenossenschaften (§§ 30 und 31 Absatz 1) — die den Registereinträgen zugrunde 
der Registeran. s .-» , , ». -. ... 
die Erheber, liegenden Bekenntnisfeststellungen einer eingehenden Nachprüfung auf ihre Richtigkeit und Voll- 
ständigkeit zu unterziehen. Diese Durchsicht hat sich namentlich auch auf die Fälle gemischter 
Ehen zu erstrecken, wobei die Trauungs= und Beerdigungsbücher entsprechend mit zu Rate zu 
ziehen sind. Wahrgenommene Fehler in der Bekenntnisermittelung (z. B. wenn Personen, die 
nicht evangelisch sind und auch nicht in gemischter Ehe leben, zur Ungebühr veranlagt sind, 
oder wenn der Beizug zu &# statt zu oder zu statt zu 14 ½ erfolgt ist, oder wenn der 
Beizug von den örtlichen Kirchenbehörden bekannten Evangelischen unterblieben ist, bei denen 
angenommen werden kann, daß sie kirchensteuerpflichtige Steueranschläge haben) sind den Steuer- 
kommissären zur Richtigstellung der bei ihnen beruhenden Bekenntnisangaben und soweit nötig 
— insbesondere zur Nachtragsfeststellung — zur Kenntnis zu bringen. Die geschehene Nach- 
prüfung der auf die Bekenntnisfeststellung sich beziehenden Registereinträge wird am Schlusse 
der Erhebungsregister bestätigt. 
5 29. 
lberweisung 1. Die geprüften und berichtigten Zugangs-, Nachtrags= und Abgangsverzeichnisse (88 24 
der unnne und 26) gehen mit dem Prüfungsvermerk der Oberrevision des Oberkirchenrats versehen k. H. 
Abgänge und an die Kirchenkasseabteilungen zur Vormerkung im Soll der Rechnung und Zustellung an die 
Labhteritoh Erhebungsstellen zum Vollzug. Letztere Zustellung erfolgt durch Vermittelung der den Er- 
nissesitel. hebungsstellen vorgesetzten Kirchengemeinderäte und Kirchenvorstände (§ 31 Absatz 1), welche dabei 
lungen in den die Nachprüfung der den Einträgen zugrunde liegenden Bekenntnisfeststellungen auf ihre 
Verzeichnifsen. Richtigkeit und Vollständigkeit nach Vorschrift des § 28 Absatz 1 vorzunehmen und wie geschehen 
am Schlusse der Verzeichnisse zu bestätigen haben. 
2. Maßgebend für den Eintrag im Rechnungssoll ist der Monat der Einkunft der Ver- 
zeichnisse bei der Kirchenkasseabteilung. 
3. Die bei dem Oberkirchenrat geführten Zusammenstellungen der Ergebnisse der den Ab- 
teilungen der Kirchenkasse zur weiteren Behandlung zugewiesenen Verzeichnisse (5§ 24 Absatz 3 
und 26 Absatz 4) werden jeweils sofort nach Ablauf des Monats November des Kirchensteuerjahres 
abgeschlossen und mit Hauptanweisungen versehen den Kirchenkasseabteilungen zugestellt.
	        
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