Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

492 XXXV. 
Falbgen und 2. Die Zugänge und Nachträge an Kirchensteuer sind in ihrem ganzen Betrag mit 
der Hucange dem Tage ihrer Feststellung durch den Steuerkommissär (8§8 21 Absatz 1 und 26 Absatz 1) 
und Nachträge. fällig und innerhalb 21 Tagen nach erfolgter Anforderung kosteufrei an den Erheber zu 
entrichten. 
III. Anforderung. 
* 33. 
ustellung von 1. Der Erheber stellt alsbald nach Empfang des Erhebungsregisters jedem Pflichtigen 
rernge einen Forderungsgettel nach anliegendem Muster zu, welcher den in Betracht kommenden Stener- 
" n distrikt, die pflichtigen Steueranschläge, die von je 100 Mark dieser zu entrichtende Stener, 
— dhie Steuerschuld und die Zahlungsfrist angeben muß, auch die Bemerkung zu enthalten hat, 
daß dem Pflichtigen die Einsicht des ihn betreffenden Inhalts des Registers gestattet sei. 
2. Siungemäß zu verfahren ist bezüglich der Anforderung der Kirchensteuerschuldigkeiten 
von den neu zugegangenen Pflichtigen und der Kirchensteuernachträge nach Empfang der 
Zugangs= und Nachtragsverzeichnisse. 
3. Alle Forderungszettel sind dem Steuerpflichtigen unentgeltlich entweder persönlich durch 
den Erheber oder in einem verschlossenen Umschlag zuzustellen. 
Allgemeine 4. Außer der Zustellung von Forderungszetteln kann nach Ermessen der Kirchenkasse- 
n abteilung eine allgemeine Zahlungsaufforderung durch Einrückung in öffentliche Blätter, öffent- 
lichen Anschlag, Ausschellen oder in sonst ortsüblicher Weise erfolgen. 
IV. Zwangsweise Beitreibung. 
* 31. 
Mahnung. 1. Bleibt der Schuldner mit der Zahlung im Rückstande, so ist er mit achttägiger Frist 
zu mahnen. Geschieht dies durch einen Mahner, so hat dieser für die Mahnung von jedem 
Schuldner eine Gebühr von 15 Pfennig zu beziehen. Die Mahnlisten über die innerhalb der 
Kirchengemeinde (in der Diaspora innerhalb der politischen Gemeinde) seines Sitzes wohnenden 
Schuldner stellt der Erheber dem Mahner unmittelbar zu; jene über die an anderen Orten 
des Großherzogtums wohnenden Schuldner hat er dem Bürgermeisteramt ihres Wohnortes zur 
Zustellung an den Mahner zu übermitteln. Geschieht die Mahnung wegen rückständiger Kirchen- 
steuer durch einen Mahner, so ist als solcher der Gemeindediener oder der für die betreffende 
politische Gemeinde von dem Gemeinderat (Stadtrat) besonders aufgestellte, von dem Bezirksamt 
verpflichtete Mahner zu verwenden. Ausnahmsweise kann auch für ein Kirchspiel durch den 
Kirchengemeinderat ein besonderer Mahner bestellt werden, der durch das Bezirksamt hand- 
gelübdlich zu verpflichten ist. 
Zwangs- 2. Nach Ablauf der in der Mahnung bezeichneten Frist hat der Erheber ohne Rücksicht 
vosssreung auf Einwendungen des Schuldners, sofern sie sich nicht sofort als begründet erweisen, gegen 
diejenigen, welche ihre Schuld nicht oder nicht ganz berichtigt haben, die Zwangsvollstreckung 
gemäß den Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geld- 
forderungen zu beantragen. Zum Antrage auf Vollstreckung in Liegenschaften bedarf er der 
Ermächtigung der vorgesetzten Kirchenkasseabteilung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.