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Falbgen und 2. Die Zugänge und Nachträge an Kirchensteuer sind in ihrem ganzen Betrag mit
der Hucange dem Tage ihrer Feststellung durch den Steuerkommissär (8§8 21 Absatz 1 und 26 Absatz 1)
und Nachträge. fällig und innerhalb 21 Tagen nach erfolgter Anforderung kosteufrei an den Erheber zu
entrichten.
III. Anforderung.
* 33.
ustellung von 1. Der Erheber stellt alsbald nach Empfang des Erhebungsregisters jedem Pflichtigen
rernge einen Forderungsgettel nach anliegendem Muster zu, welcher den in Betracht kommenden Stener-
" n distrikt, die pflichtigen Steueranschläge, die von je 100 Mark dieser zu entrichtende Stener,
— dhie Steuerschuld und die Zahlungsfrist angeben muß, auch die Bemerkung zu enthalten hat,
daß dem Pflichtigen die Einsicht des ihn betreffenden Inhalts des Registers gestattet sei.
2. Siungemäß zu verfahren ist bezüglich der Anforderung der Kirchensteuerschuldigkeiten
von den neu zugegangenen Pflichtigen und der Kirchensteuernachträge nach Empfang der
Zugangs= und Nachtragsverzeichnisse.
3. Alle Forderungszettel sind dem Steuerpflichtigen unentgeltlich entweder persönlich durch
den Erheber oder in einem verschlossenen Umschlag zuzustellen.
Allgemeine 4. Außer der Zustellung von Forderungszetteln kann nach Ermessen der Kirchenkasse-
n abteilung eine allgemeine Zahlungsaufforderung durch Einrückung in öffentliche Blätter, öffent-
lichen Anschlag, Ausschellen oder in sonst ortsüblicher Weise erfolgen.
IV. Zwangsweise Beitreibung.
* 31.
Mahnung. 1. Bleibt der Schuldner mit der Zahlung im Rückstande, so ist er mit achttägiger Frist
zu mahnen. Geschieht dies durch einen Mahner, so hat dieser für die Mahnung von jedem
Schuldner eine Gebühr von 15 Pfennig zu beziehen. Die Mahnlisten über die innerhalb der
Kirchengemeinde (in der Diaspora innerhalb der politischen Gemeinde) seines Sitzes wohnenden
Schuldner stellt der Erheber dem Mahner unmittelbar zu; jene über die an anderen Orten
des Großherzogtums wohnenden Schuldner hat er dem Bürgermeisteramt ihres Wohnortes zur
Zustellung an den Mahner zu übermitteln. Geschieht die Mahnung wegen rückständiger Kirchen-
steuer durch einen Mahner, so ist als solcher der Gemeindediener oder der für die betreffende
politische Gemeinde von dem Gemeinderat (Stadtrat) besonders aufgestellte, von dem Bezirksamt
verpflichtete Mahner zu verwenden. Ausnahmsweise kann auch für ein Kirchspiel durch den
Kirchengemeinderat ein besonderer Mahner bestellt werden, der durch das Bezirksamt hand-
gelübdlich zu verpflichten ist.
Zwangs- 2. Nach Ablauf der in der Mahnung bezeichneten Frist hat der Erheber ohne Rücksicht
vosssreung auf Einwendungen des Schuldners, sofern sie sich nicht sofort als begründet erweisen, gegen
diejenigen, welche ihre Schuld nicht oder nicht ganz berichtigt haben, die Zwangsvollstreckung
gemäß den Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geld-
forderungen zu beantragen. Zum Antrage auf Vollstreckung in Liegenschaften bedarf er der
Ermächtigung der vorgesetzten Kirchenkasseabteilung.