Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXXV. 493 
3. Die Zwangsvollstreckung wird angeordnet: 
n. in bewegliche körperliche Sachen wegen Forderungen bis mit 50 Mark vom Bürger- 
meister derjenigen zum Erhebungsbezirke gehörigen Gemeinde, in welcher die 
Erhebungsstelle ihren Sitz hat; 
b. sonst (d. h. wegen den Betrag von 50 Mark übersteigender Forderungen oder wenn 
die Vollstreckung in Forderungen oder andere Vermögensrechte oder in das unbe- 
wegliche Vermögen beantragt wird) von dem Bezirksamte derjenigen Gemeinde, 
in welcher die Erhebungsstelle ihren Sitz hat. 
4. Die Vollstreckungsbehörde beauftragt, soweit die Ausführung der Vollstreckung nicht 
den Gerichten zugewiesen ist, den zuständigen Vollstreckungsbeamten mit dem Vollzuge. Um 
Vollstreckung in Forderungen oder andere Vermögensrechte oder Liegenschaften wird vom 
Bezirksamte das zuständige Amtsgericht ersucht. 
5. Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangs- 
vollstreckung oder das bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, sowie über Erinnerungen 
in Ansehung der in Ansatz gebrachten Kosten entscheidet, wenn es sich um Vollstreckungshand= 
lungen gerichtlicher Beamten handelt, das Amtsgericht, sonst diesenige Behörde, welche die 
Vollstreckung angeordnet hat. Einwendungen, welche den Forderungsauspruch selbst betreffen, 
sind bei der zur Eutscheidung über diesen zuständigen Behörde, Ansprüche Dritter auf den 
Gegenstand oder die Ergebnisse der Vollstreckung bei dem zuständigen Gerichte geltend zu machen. 
6. Die Fortsetzung der Vollstreckung wird durch die erhobenen Einwendungen bis zur 
Erlassung der Entscheidung vorbehaltlich der den Gerichten zustehenden Verfügungen — 
nicht aufgehalten; nur wenn mit dem weiteren Vollzuge ein unwiederbringlicher Nachteil für 
die Beteiligten verbunden ist, muß Einhalt bewilligt werden. Es bleibt dem Pflichtigen aber 
unbenommen, innerhalb der Verjährungsfrist (Artikel 23 Absatz 3 L. K. St.G.) seinen Anspruch 
auf Rückerstattung des zur Ungebühr Bezahlten gegen die evangelische Landeskirche geltend 
zu machen. 
7. Die Anmeldung von Kirchensteuerforderungen bei der Zwangsversteigerung oder Zwangs- 
verwaltung von Grundstücken, bei der Eröffnung des Konkursverfahrens und dem Aufgebot 
der Nachlaßgläubiger liegt dem Erheber ob. 
G. Gemeinsamer Einzug von Orts- und Kandeskirchensteuer. 
I. Gemeinschaftlicher Erheber. 
§ 35. 
1. Wenn in einer Kirchengemeinde neben Landes= auch Ortskirchensteuer erhoben wird, Gemeinsan 
so hat die Anforderung und Beitreibung der beiden Steuern bei den Pflichtigen, soweit mög-fohrens im en. 
lich, gemeinsam zu geschehen. In solchen Kirchengemeinden ist deshalb für den Einzug der 2 nt 
beiden Steuern ein und dieselbe Person als Erheber zu bestellen. n. n 
2. Die Vorschriften der 88 30 bis 34 finden auch hiebei Anwendung, soweit nicht nach- des vemeln- 
stehend anders bestimmt wird. cheg 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 76
	        
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